Betreuung eines Haustieres gilt als „haushaltsnahe Dienstleistung“

München · An den Kosten für die Betreuung von Haustieren kann unter Umständen auch das Finanzamt beteiligt werden. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH). Nach Ansicht der obersten Finanzrichter gehören auch die Versorgung und Pflege von Haustieren grundsätzlich zu haushaltsnahen Dienstleistungen.

Voraussetzung für die steuerliche Begünstigung ist, dass das Tier im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommen wurde.

In dem verhandelten Fall hatten Katzenbesitzer ihr Tier während ihres Urlaubs von einem Tierpflegedienst in ihrer Wohnung betreuen lassen. Den Betrag in Höhe von 302,90 Euro wollten die Kläger als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen. Das Finanzamt lehnte das aber ab. Dem hat der BFH widersprochen: Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen sei zu gewähren, wenn die in Anspruch genommene Leistung eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweise oder damit im Zusammenhang stehe, befanden die Richter. Das sei bei der Pflege von Haustieren wie Füttern, Fellpflege und Ausführen der Fall.

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