Erbrecht Betreuer darf Erbschaft ausschlagen

Neuruppin · (dpa) Erben Menschen, die unter Betreuung stehen und Sozialhilfe erhalten, wird die Erbschaft vom Sozialamt eingezogen. Betreuer solcher Menschen können deshalb die Erbschaft ausschlagen, um das Vermögen innerhalb der Familie zu erhalten.

Hierzu benötigen sie die Genehmigung des Betreuungsgerichts, die dieses auch erteilen muss. Das ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts Neuruppin (Az.: 5 T 21/17).

Eine Großmutter hatte ihre Enkel als Erben eingesetzt. Eine Enkelin, die unter der Betreuung ihrer Eltern stand, lebte in einer Einrichtung der Eingliederungshilfe und bezog Sozialhilfe. Das Erbe wäre nach sechs Monaten durch die Kosten der Einrichtung aufgezehrt gewesen. Daher wollten die Eltern das Erbe ausschlagen, damit es den Geschwistern zufällt und diese der Schwester Zuwendungen machen können, die die Sozialhilfe nicht abdeckt. Das Betreuungsgericht verweigerte dies mit dem Argument, dadurch werde die Allgemeinheit belastet. Das sei sittenwidrig.

Das Landgericht entschied jedoch, dass die Genehmigung erteilt werden müsse. Der Bundesgerichtshof habe bereits entschieden, dass ein Nachlassvermögen einem behinderten Kind zugute kommen könne, ohne dass der Sozialhilfeträger darauf zugreifen dürfe. Dadurch komme die „sittlich anzuerkennende Sorge für das Wohl des Kindes über den Tod der Eltern hinaus“ zum Ausdruck.

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