Belange des Kindes sind vorrangig

Hamm · Leben Ehegatten getrennt, besitzen aber zusammen noch eine Wohnung, kann das Kindeswohl darüber entscheiden, wer von den Ex-Ehepartnern weiter mit dem gemeinsamen Kind in der Wohnung leben darf und wer sie verlassen muss. Das hat das Oberlandesgericht Hamm (Az.

: 2 UF 58/13) entschieden.

Dem betroffenen Ehepaar, das seit April 2012 getrennt lebt, gehört eine Wohnung in Marl. Nach der Trennung blieb die Frau mit dem volljährigen Sohn, der noch zur Schule geht, in der zuvor gemeinsam genutzten Wohnung. Der Mann zog aus. Aber Mutter und Sohn kamen miteinander nicht klar. Daraufhin forderte der Ehemann die Frau auf, die Wohnung zu verlassen, damit er dort mit dem Sohn leben kann. Das Gericht gab ihm Recht. Es verpflichtete die Frau zur Räumung der Wohnung und wies diese dem Mann für die Trennungsphase zu. Dies sei aus Gründen des Kindeswohls geboten, so die Richter. Das Interesse des Sohnes an einer entspannten Familiensituation habe Vorrang.

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