Bei Rente für Pflege ist Hilfebedarf ausschlaggebend

Darmstadt · Wer einen Bedürftigen zu Hause pflegt, ist rentenversicherungspflichtig. Die Beiträge muss die Pflegeversicherung zahlen.

Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um eine umfangreiche Pflege handelt, entschied das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt (Az.: L 1 KR 72/11). Damit haben pflegende Familienangehörige die Möglichkeit, später eine Rente für ihre Pflegeleistung zu bekommen, erläutert die AG Sozialrecht des Anwaltvereins.

Im verhandelten Fall hatte eine Frau ihre Schwiegermutter, die Pflegegeld der Pflegestufe I bezog, gepflegt. Sie beantragte die Zahlung von Rentenbeiträgen durch die Pflegekasse. Die Rentenversicherung lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass der wöchentliche Pflegeaufwand unter 14 Stunden liege. Die Frau hingegen berief sich darauf, dass der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) den konkreten Pflegeaufwand gar nicht ermittelt habe. Zum Beleg ihrer Arbeit legte sie ein Pflegetagebuch sowie eine Aufstellung über die hauswirtschaftliche Versorgung vor.

Die Richter gaben der Frau Recht. Die Rentenbeiträge müsse die Pflegeversicherung tragen. Es sei der tatsächlich anfallende Hilfebedarf zu bewerten. Der MDK habe jedoch nur Pauschalen zu Grunde gelegt. Daher seien die Angaben der Frau heranzuziehen. Und danach seien neben dem Grundpflegebedarf von täglich 51 Minuten außerdem mindestens eine Stunde und 16 Minuten täglich für die Hauswirtschaft nötig gewesen.

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