Bei Erbengemeinschaften ist Streit oft vorprogrammiert

München · Die Eltern meinen es gut: Im Todesfall sollen ihre Kinder die Immobilien gemeinsam erben. Die Geschwister finden sich in einem solchen Fall in einer Erbengemeinschaft wieder – und das führt schnell zu Streit.

Klare Festlegungen, wer nach dem Tod was erbt, können viel Streit verhindern. Hat der Erblasser kein Testament gemacht und gilt deshalb die gesetzliche Erbfolge, oder hat er mehrere Erben eingesetzt, entsteht laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB, § 1922) eine Erbengemeinschaft. Nach dem Willen des Gesetzes zielt die Gemeinschaft darauf, den Nachlass zu teilen.

"Jedem Miterben gehört der gesamte Nachlass. Es besteht also keine Zuordnung einzelner Gegenstände", sagt Anton Steiner, Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht (DFE) in München . Auto, Haus, wertvolle Sammlungen, Schmuck und Ähnliches gehören allen zusammen. Hinzu kommt: "Jeder kann mitbestimmen. Daher kann aber auch jeder die anderen schikanieren oder blockieren." Außerdem könne jeder die Versteigerung von Nachlassgegenständen erzwingen.

So kann es einer Witwe passieren, dass der miterbende Sohn die Versteigerung des von ihr bewohnten Hauses durchsetzt. Das Versteigerungsrecht kommt häufig als Druckmittel gegen Miterben zum Einsatz. "Angenommen, dem Sohn steht die Hälfte des Hauses zu. Er glaubt, es sei 100 000 Euro wert, die Mutter setzt 80 000 Euro an und will dem Sohn nur 40 000 Euro zugestehen", erklärt Jan Bittler von der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge. Bleibt die Frau hart, könnte der Sohn die Immobilie zwangsversteigern lassen. Den Erlös müsste er mit der Mutter teilen.

Grundsätzlich haben die Mitglieder einer Erbengemeinschaft die gleichen Pflichten und Rechte. Dazu gehört, dass jeder die Teilung des Nachlasses verlangen darf. Geld ist am einfachsten zu teilen, sagt Bittler. Schwieriger wird es etwa mit Unternehmensanteilen oder Fahrzeugen. Einigen die Erben sich nicht, bleibt das Verkaufen.

Der Anteil des Einzelnen hängt einzig von seiner Quote ab, die sich in der Regel aus der gesetzlichen Erbfolge ergibt. Teilen zum Beispiel Mutter und zwei Kinder, stehen der Mutter grundsätzlich 50 Prozent und den Kindern je 25 Prozent des Werts der Erbmasse zu. Niemand genießt Vorrechte - außer den Ehegatten. Sie dürfen laut BGB Dinge aus dem Haushalt übernehmen.

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