Behinderte müssen sich für einen Steuervorteil entscheiden

Berlin · . Im Fall einer Behinderung müssen sich Steuerpflichtige entscheiden: Wollen sie die Steuerermäßigung für Pflegedienste als haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch nehmen oder den Behinderten-Pauschbetrag?

Beides gleichzeitig geht jedenfalls nicht, erklärt der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine mit Blick auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (Az.: VI R 12/12).

In dem verhandelten Fall hatte der Bewohner eines Seniorenstiftes einzelne Heimkosten in seiner Steuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht. Hierbei handelte es sich beispielsweise um die medizinische Versorgung, die Rufbereitschaft sowie Reparaturen und Umlagen für Reinigung und Pflege der Außenanlagen. Für sie kann eine jährliche Steuerermäßigung in Höhe von 20 Prozent der Aufwendungen gewährt werden. Allerdings verwehrten die Richter des Bundesfinanzhofs dem Mann den Abzug teilweise, weil er zusätzlich bereits einen Behinderten-Pauschbetrag geltend gemacht hatte. Nach dem Gesetz ist ein Steuernachlass für haushaltsnahe Dienstleistung ausgeschlossen, wenn die Aufwendungen bereits als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.Da der Bewohner des Seniorenstifts seine Belastungen durch die Behinderung bereits pauschal geltend gemacht hatte, konnte er laut Gericht die Pflegeleistungen nicht noch einmal als haushaltsnahe Dienstleistungen in seiner Steuererklärung aufführen.

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