Beim Tanken sparen Bausparkasse hat kein Kündigungsrecht

Karlsruhe · (dpa) Eine Bausparkasse kann sich in ihren Geschäftsbedingungen kein generelles Kündigungsrecht 15 Jahre nach Vertragsbeginn einräumen. Eine entsprechende Klausel benachteilige Verbraucher unangemessen, entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe nach einer Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.

Nach Auffassung des Gerichts vereitele die Kündigungsklausel den Zweck eines Bausparvertrages (Az.: 17 U 131/17). Der Bausparer muss demnach ausreichend Zeit haben, zu entscheiden, ob er das Bauspardarlehen in Anspruch nehmen möchte.

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