Ausstieg aus der Lebensversi cherung

Stuttgart · Lebensversicherungen zu kündigen, kann den Versicherten teuer zu stehen kommen. Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes schafft in bestimmten Fällen jedoch mehr Spielraum für Verbraucher. Es geht um Versicherungen, die nach dem Policen-Modell abgeschlossen wurden. Statt einer Kündigung ist eine Rückabwicklung möglich.

Es gibt viele Gründe, warum Verbraucher ihre Lebensversicherung rückgängig machen wollen. Manche brauchen dringend Geld, andere wollen ihr Erspartes etwas gewinnbringender anlegen. Doch eine Kündigung der Lebensversicherung ist in der Regel mit deutlichen Einbußen verbunden. Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes haben manche Verbraucher allerdings die Chance, einen größeren Anteil ihrer Prämien zurückzubekommen, selbst wenn sie erst Jahre nach Vertragsabschluss dafür klagen (Az.: C-209/12).

Betroffen sind Versicherungen, die zwischen 1994 und Ende 2007 nach dem Policen-Modell abgeschlossen wurden. Diesen Verträgen können Kunden auch Jahre nach Abschluss widersprechen. Bedingung dafür ist allerdings, dass die Versicherung den Kunden bei Vertragsabschluss nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht aufgeklärt hat.

Bei dem Policen-Modell erhielt der Versicherte die gesamten Unterlagen erst mit dem Versicherungsschein. Widersprach er nicht innerhalb von zwei Wochen, galt der Vertrag als wirksam. Erhielt er keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung, zahlte aber ein Jahr lang seine Beiträge, galt der Vertrag bisher ebenfalls als abgeschlossen. Ein Widerspruch war danach nicht mehr möglich.

Diese deutsche Sonderregelung, einen Widerspruch auszuschließen, hat der Europäische Gerichtshof 2013 überprüft und für nicht vereinbar mit europäischem Recht erklärt.

Erste Urteile am Oberlandesgericht Stuttgart zeigen, dass sich bisher für die meisten betroffenen Kunden eine Klage gelohnt hat. Jedoch erhalten sie lange nicht so viel Geld zurück wie erhofft. Verträge, die auf diese Art zustande gekommen sind, seien letztlich "schwebend unwirksam", sagt Dirk Lennartz, einer der zuständigen Richter am Oberlandesgericht Stuttgart . Das Policen-Modell wurde 2007 abgeschafft. Mittlerweile müssen den Verbrauchern entsprechend der europarechtlichen Vorgaben alle Unterlagen vor Vertragsabschluss vorliegen.

Doch ob sich bei einer Versicherung, die nach dem Policen-Modell abgeschlossen wurde, ein Widerspruch lohnt, müsse von Fall zu Fall entschieden werden, heißt es bei der Verbraucherzentrale Hamburg. So sei zunächst zu prüfen, ob der Versicherte wirklich nicht über sein Widerspruchsrecht aufgeklärt worden sei. Dazu musste die Versicherung schriftlich unter anderem mitteilen, bis wann er dem Vertrag widersprechen kann. Diese Belehrung musste zudem in den Unterlagen deutlich hervorgehoben sein, beispielsweise durch eine fettere, größere oder farbige Schrift. Es gebe jedoch keine "Muster-Widerspruchsbelehrung", sagt Richter Lennartz.

Darüber hinaus muss geklärt werden, ob der Versicherte bei einem Widerspruch überhaupt Chancen hat, eine höhere Auszahlung als bei einer Kündigung zu bekommen. Nach Entscheidungen des Bundesgerichtshofes kann der Verbraucher bei einer Kündigung auf mindestens 40 Prozent seiner Prämien hoffen. Das Gericht hat im vergangenen Jahr wiederum festgelegt, dass bei einem Widerspruch auch berücksichtigt werden muss, welchen Versicherungsschutz der Verbraucher genossen habe, beispielsweise bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (Az.: IV ZR 76/11).

Wie viele Verträge nach dem Policen-Modell abgeschlossen wurden, ist unklar. Ebenso gibt es keine Daten darüber, ob und wie über das Widerspruchsrecht aufgeklärt wurde. "Von den Verträgen, die ich geprüft habe, waren rund 40 Prozent fehlerhaft", sagt Christian Biernoth, der zuständige Berater bei der Verbraucherzentrale Hamburg.

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft geht dagegen davon aus, dass Lebensversicherungs-Kunden auch zwischen 1994 und 2007 "grundsätzlich ordnungsgemäß und vollständig" über das Widerspruchsrecht belehrt worden seien, sagt ein Sprecher. Die große Klagewelle ist jedenfalls bisher ausgeblieben. Doch allein am Oberlandesgericht Stuttgart sind 30 Fälle anhängig. 16 davon wurden bereits entschieden. "Die meisten haben etwas bekommen, aber lange nicht so viel, wie sie eingeklagt haben", sagt Richter Dirk Lennartz.

So hat eine Frau, die knapp 30 000 Euro an Versicherungsprämien gezahlt hatte, vom Oberlandesgericht Stuttgart letztlich 20 200 Euro zugesprochen bekommen (Az.: 7 U 54/14). Die Frau hatte auf eine Zahlung von knapp 27 000 Euro geklagt. Das Oberlandesgericht gab der Frau zwar im Grundsatz Recht. Die Versicherung konnte nicht nachweisen, dass die Kundin ordnungsgemäß über ihre Widerspruchsrechte aufgeklärt worden war.

Doch von den eingezahlten Beträgen zog das Gericht entsprechend der Linie des Bundesgerichtshofes mehrere Posten ab: Maklergebühren von 9000 Euro, den Lebensversicherungsschutz von 300 Euro und den Berufsunfähigkeitsversicherungsschutz von 4000 Euro. Diese Beträge hatte die Versicherung angegeben. Dagegen erhielt die Frau die Zinsen und Erträge aus den Prämien zugesprochen.

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