Gerichtsurteil Auf gebrauchtem Pferd sitzen geblieben

Schleswig · (dpa) Wer ein Pferd auf einer öffentlichen Auktion kauft, kann es später nicht einfach zurückgeben. Denn juristisch gesehen zählt ein Tier nach Ablauf einer bestimmten Frist als gebrauchter Gegenstand.

Das hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entschieden (Az.: 12 U 87/17).

Im verhandelten Fall scheiterte eine Frau mit ihrem Versuch, einen Hengst zwei Jahre nach dem Kauf wegen angeblicher Mängel zurückzugeben und den Kaufpreis zurückzuerhalten. Das Gericht lehnte die Rückabwicklung des Kaufvertrages ab. Nach Ansicht der Richter waren die Gewährleistungsansprüche der Frau verjährt. In den Auktionsbedingungen war vorgesehen gewesen, dass diese Ansprüche nach drei Monaten ablaufen.

Die Richter erklärten, ein Tier, das über einen längeren Zeitraum vielen Umwelteinflüssen und äußeren Einwirkungen ausgesetzt war, könne nicht mehr als neu angesehen werden. Denn dadurch sei das „altersbedingte Sachmängelrisiko“ erheblich gestiegen.

Auch der zweieinhalb Jahre alte Hengst müsse daher als gebraucht angesehen werden, weil er bereits längere Zeit von der Mutterstute getrennt sei, eine eigenständige Entwicklung vollzogen habe und seit Längerem geschlechtsreif sei. Durch die Geschlechtsreife verändere sich nicht nur das Verhalten eines Hengstes erheblich, sondern durch die eingetretenen biologischen Veränderungen erhöhe sich auch das Mängelrisiko beträchtlich. Darauf könnten auch die Haltebedingungen einen negativen Einfluss haben.

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