Aus dem Sozialgericht Auch Reha-Arzt kann Arbeitsunfähigkeit feststellen

Celle · (dpa) Für einen weiteren Anspruch auf Krankengeld reicht es aus, dass die Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf der letzten Bewilligung erneut festgestellt wird. Das ist auch durch einen Entlassungsbericht einer Rehabilitationseinrichtung möglich, hat das Landessozialgericht Niedersachsen entschieden (Az.: L 5 KR 501/16).

Ein Mann, der als Fleischer arbeitete und krankenversichert war, wurde arbeitsunfähig. Er erhielt Krankengeld. Zwar endete sein Arbeitsverhältnis einen Monat später, aufgrund der fortlaufend bescheinigten Arbeitsunfähigkeit gewährte ihm seine Krankenkasse jedoch für weitere sechs Monate Krankengeld. Während dieser Zeit blieb der Mann krankenversichert.

Im Entlassungsbericht schrieb der behandelnde Chefarzt des Reha-Zentrums, die Arbeitsunfähigkeit bestehe noch für drei bis vier Wochen weiter. Die Krankenversicherung meinte jedoch, es bestehe kein Anspruch mehr auf Krankengeld, da kein Vertragsarzt die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt habe.

Das Gericht urteilte, es reiche aus, dass der Chefarzt des Reha-Zentrums die Arbeitsunfähigkeit festgestellt habe. Durch den Anspruch auf Krankengeld sei der Versicherte zudem Mitglied seiner Kasse geblieben. Auch hätten nach dem Entlassungsbericht die Kassenärzte des Mannes eine andauernde Arbeitsunfähigkeit festgestellt.

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