Erbrecht Wenn das Testament verschwindet

Köln · (dpa) Erben müssen das Testament vorlegen, um an einen Erbschein zu gelangen. Ist die entsprechende Urkunde nicht mehr auffindbar, ist die Erbeinsetzung aber nicht automatisch ungültig. Allein die Tatsache, dass ein Testament unauffindbar sei, spreche nicht dafür, dass der Erblasser es selbst vernichtet und damit widerrufen habe, hat das Oberlandesgericht Köln entschieden (Az.: 2 Wx 261/18, 2 Wx 266-270/18).

Als ein verwitweter Mann, der selbst keine Kinder hatte, starb, beantragte die Tochter seiner bereits verstorbenen Ehefrau beim Nachlassgericht einen Erbschein, der sie als Alleinerbin ausweist. Sie berief sich darauf, dass ihr Stiefvater ein Testament errichtet und in einer Küchenschublade aufbewahrt habe. Nach seinem Tod habe sie dort auch den entsprechenden Umschlag vorgefunden, allerdings leer. Ihr Lebensgefährte und zwei Freundinnen hätten gesehen, wie der Stiefvater das Testament verfasst hat. Die Halbgeschwister des Verstorbenen bestritten dies jedoch.

Ein nicht mehr vorhandenes Testament sei nicht allein ungültig, weil es unauffindbar sei, erklärte das Gericht. Das Anfertigen des Testaments und sein Inhalt könnten auch durch Zeugenaussagen nachgewiesen werden. Die Halbgeschwister hätten nicht begründen können, warum der Verstorbene sein Testament hätte ändern wollen.

Außerdem sei kaum nachvollziehbar, dass jemand sein Testament vernichte, den Umschlag aber in der Küchenschublade liegen lasse. Zeugen berichteten zudem, dass der Erblasser noch eine Woche vor seinem Tod von dem Testament gesprochen habe.

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