Auch Azubis müssen oft Steuern zahlen

Berlin · Wer eine Ausbildung anfängt bekommt Kontakt mit dem Finanzamt und eine Steuernummer. Wer schlau ist, kann sich mit einer Steuererklärung später vielleicht sogar etwas Geld zurückholen.

Wer nach Beendigung seiner Schulzeit eine Ausbildung beginnt, wird auch bald das erste selbst verdiente Geld auf dem Konto haben. Spätestens dann sollten sich Auszubildende einen ersten Überblick zum Thema Steuern verschaffen. Grundsätzlich gilt jedoch, dass Azubis nicht selbst Steuern zahlen müssen. Denn darum kümmert sich der Arbeitgeber. Er zieht die Abgaben vom Bruttogehalt ab und überweist den Betrag ans Finanzamt.

Jeder Steuerzahler hat eine eigene Nummer. Diese sogenannte Steueridentifikationsnummer ist eine elfstellige Zahl, die per Post vom Bundeszentralamt für Steuern zugeschickt wird. Sie gilt ein Leben lang. Azubis sollten sie vor Beginn ihrer Lehre dem Arbeitgeber mitteilen. Wie viel Steuern fällig werden, hängt von der Steuerklasse ab. Normalerweise sind Azubis, die erstmals eine Lehre absolvieren, aufgrund ihres Alters ledig und kinderlos. Sie gehören also in Steuerklasse I. Wer als Azubi schon verheiratet ist und Nachwuchs hat, erhält eine Steuerklasse für Verheiratete, zum Beispiel die Steuerklasse II, IV oder V.

Wer im Monat als lediger Azubi nicht mehr als 950 Euro brutto verdient, muss allerdings keine Steuern bezahlen. Für die Anderen gilt, dass neben der Einkommenssteuer gegebenenfalls auch Kirchensteuer anfällt, falls sie sich zu einer Religion bekennen. Die jeweilige Religionszugehörigkeit erfährt der Arbeitgeber vom Finanzamt über die elektronische Lohnsteuerkarte, kurz Elstam genannt. Normalerweise wird noch ein Solidaritätszuschlag ("Soli"), ein Zuschlag von 5,5 Prozent auf die Lohnsteuer , fällig. Azubis müssen diesen Soli nur zahlen, wenn in Steuerklasse I die monatliche Lohnsteuer mehr als 81 Euro beträgt, bei Steuerklasse III mehr als 162 Euro. Das ist erst ab einem monatlichen Bruttogehalt von 1450 Euro der Fall.

Eine Steuererklärung müssen Azubis normalerweise nicht abgeben. Sie können das aber auf freiwilliger Basis tun. Eine Steuererklärung lohnt sich, wenn bedingt durch die Ausbildung hohe Ausgaben anfallen, zum Beispiel für Fachliteratur, Arbeitskleidung oder Fahrten zur Berufsschule. "Es gibt aber Fälle, in denen auch für Azubis gesetzlich vorgeschrieben ist, eine Steuererklärung abzugeben", erläutert Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler Deutschland. Das trifft etwa zu, wenn Azubis Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern erhalten haben. Oder wenn der Lehrling verheiratet ist. "Eine Steuererklärung sollten alle einreichen, die vermögenswirksame Leistungen bekommen, um so die Arbeitnehmersparzulage zu erhalten", rät Uwe Rauhöft vom Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine in Berlin . Aufwendungen wie Fahrtkosten sind steuerlich gesehen Werbungskosten . "Weil sie dem Erwerb, der Sicherung oder auch der Erhaltung der Einnahmen dienen, dürfen diese Werbungskosten bei der Steuerberechnung vom Lohn oder Gehalt abgesetzt werden", erläutert Peter Mönkediek vom Finanzministerium Nordrhein-Westfalen. Nach seinen Angaben zieht das Finanzamt von sich aus für Werbungskosten einen Pauschbetrag von 1000 Euro jährlich ab - egal, ob Aufwendungen in dieser Höhe angefallen sind oder nicht. Werbungskosten können beispielsweise auch Auslagen für die Reinigung der Berufskleidung oder für Fachliteratur sein. Abgesetzt werden können auch Bewerbungskosten, etwa Auslagen für Bewerbungsfotos oder für die amtliche Beglaubigung von Zeugnissen. "Auch geschenkte Arbeitsmittel, zum Beispiel ein PC zu Weihnachten, sind absetzbar", sagt Lohnsteuer-Experte Rauhöft. Ganz wichtig ist es, Kassenzettel zu sammeln. Sie müssen dem Finanzamt im Zweifel vorgelegt werden können.

Für den Weg zwischen Wohnung und Ausbildungsbetrieb erkennt das Finanzamt eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro je Kilometer an. Welches Verkehrsmittel dabei genutzt wird, ist unerheblich. Allerdings gilt die Entfernungspauschale nur für die einfache Strecke, also nicht für hin und zurück. Fährt der Azubi zu einer anderen Betriebsstätte als üblich, zum Beispiel zu einer Filiale des Arbeitgebers oder zur Berufsschule, so können 0,30 Euro für jeden mit dem privaten Pkw gefahrenen Kilometer abgesetzt werden.

Wer einen PC besitzt, sollte die Steuererklärung online ausfüllen und ans Finanzamt senden. "Die elektronische Übermittlung ist komfortabel. Und Belege müssen nur dann eingereicht werden, wenn es eine gesetzliche Verpflichtung gibt, wie zum Beispiel bei Spendenbescheinigungen", sagt Mönkediek. Gleichwohl ist das Finanzamt berechtigt, bei Bedarf weitere Nachweise anzufordern.

Vom Gehalt gehen unter Umständen noch Sozialabgaben ab: Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung. Nicht alle Azubis müssen zahlen. Verdient ein Lehrling 325 Euro brutto oder weniger im Monat, muss sein Arbeitgeber die Abgaben allein bezahlen. Azubis, die über 325 Euro brutto verdienen, müssen sich die Sozialabgaben je zur Hälfte mit ihrem Arbeitgeber teilen. Die Abzüge machen circa 20 Prozent des Bruttogehalts aus.

Um die Steuererklärung online ausfüllen zu können, benötigen Azubis ein Software-Produkt mit dem speziellen Elster-Modul. Neben kommerzieller Software gibt es auch kostenlose Programme. Eine Übersicht gibt es im Internet.

elster.de

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