Aus dem Sozialgericht Attest zu spät vorgelegt: kein Anspruch auf Krankengeld

Detmold · (dpa) Arbeitnehmer, die krank werden, haben in der Regel Anspruch auf Krankengeld. Allerdings nur, wenn sie ihrer Krankenkasse rechtzeitig ein Attest vorlegen. Geben sie die Bescheinigung zu spät bei der Kasse ab, verfällt der Anspruch auf Krankengeld. Das hat das Sozialgericht Detmold entschieden (Az.: S 3 KR 824/16).

Eine Frau war ab dem 1. Juni beschäftigt, erkrankte jedoch am 10. Juni und kündigte ihr Arbeitsverhältnis zum 30. Juni. Das Attest ging erst am 1. Juli bei der Krankenkasse ein. Diese lehnte wegen der verspäteten Vorlage die Zahlung von Krankengeld ab.

Die Frau zog dagegen vor Gericht. Sie erklärte, sie sei auf das Krankengeld angewiesen, da ihr auch kein Lohn weitergezahlt wurde, was ihr aber nicht klar gewesen sei. Dennoch wies das Sozialgericht ihre Klage ab. Ein Versicherter sei gesetzlich verpflichtet, seiner Krankenkasse frühzeitig seine Erkrankung zu melden. Nur dadurch sei gewährleistet, dass die Kasse rechtzeitig über die Arbeitsunfähigkeit informiert sei. Versäume der Versicherte die Meldung, verliere er seinen Anspruch auf Krankengeld, erklärten die Richter. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung trage den eindeutigen Hinweis: „Ausfertigung zur Vorlage bei der Krankenkasse“.

Versicherte könnten sich auch nicht darauf verlassen, dass der Arzt die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse meldet. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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