Arbeitsrecht Arbeitsessen in Firma darf man nicht einfach schwänzen

Berlin · (dpa) Darf der Chef seine Angestellten verpflichten, an Abendveranstaltungen nach Feierabend teilzunehmen? Ja, sagt Jürgen Markowski, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein, aber nur in Maßen und mit Blick auf die Gesamtarbeitszeit. Der Arbeitgeber habe ein Direktions- oder Weisungsrecht. Das habe allerdings Grenzen, zum Beispiel im Arbeitsvertrag. Sehe dieser die Teilnahme an Abendveranstaltungen ausdrücklich vor, müsse der Arbeitnehmer sich daran halten. Stehe im Vertrag nichts davon, komme es auf den Einzelfall an.

„Das hängt dann von der Veranstaltung und der Position des Mitarbeiters ab“, sagt Markowski. Will der Chef zum Beispiel mit den Mitarbeitern und einem wichtigen Kunden essen gehen, muss nicht jedes Teammitglied dabei sein, der Projektverantwortliche aber schon. Und die Service-Mitarbeiter oder Berater einer Bank müssen zu einem Empfang für Kunden erscheinen, andere Mitarbeiter aber nicht unbedingt.

Wer wann und wo dabei sein müsse, lasse sich in Unternehmen mit Betriebsrat auch per Betriebsvereinbarung klären. Ansonsten müssten Mitarbeiter mit dem Chef direkt verhandeln, erklärt Markowski. „Für alle, die erscheinen müssen, sind das aber auch ganz reguläre Überstunden.“ Arbeitnehmer haben dafür also Anspruch auf Bezahlung beziehungsweise Freizeitausgleich. Auch darf die Höchstarbeitszeit von zehn Stunden pro Tag nie überschritten werden. „Das kann bedeuten, dass man vielleicht schon nachmittags nach Hause geht und später wiederkommt.“

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