Als Kollegenschwein beschimpft

Köln · Mitarbeiter können fristlos gekündigt werden, wenn sie den Arbeitgeber grob beleidigen. Allerdings muss bei einem Rauswurf die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben. Eine einmalige Beleidigung als Kollegenschwein im vertraulichen Gespräch reicht nicht aus, hat das Landesarbeitsgericht Köln entschieden (Az.: 11 Sa 905/13). Ein technischer Angestellter, der mehrere Monate lang krankgeschrieben war, wollte nach seiner Rückkehr an den Arbeitsplatz in ein anderes Team versetzt werden.

Das wurde jedoch nicht bewilligt. In einem vertraulichen Gespräch nannte er seinen Teamleiter ein Kollegenschwein. Das Unternehmen kündigte dem Mitarbeiter, weil er seinen Vorgesetzten "in ehrverletzender Weise" als Kollegenschwein bezeichnet habe.

Das Gericht erklärte jedoch, eine Kündigung sei nicht verhältnismäßig. Es handele sich um einen einmaligen Vorfall und der Mitarbeiter habe sich in einem vertraulichen Gespräch in Abwesenheit des Teamleiters geäußert. Angemessen wäre eine Abmahnung gewesen.

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