Verbrauchertipp Änderungen für Steuerzahler 2020

Düsseldorf · Im Januar wird der Grundfreibetrag angehoben, ebenso der Kinderfreibetrag. Wer fürs Alter vorsorgt, wird steuerlich besser gefördert. Zudem steigt das Wohngeld und Arbeitnehmer in Mitarbeiterwohnungen können Steuern sparen.

 So manche Ausgabe wird steuerlich begünstigt. Einen Pauschbetrag kann man in der Steuererklärung von der Steuer absetzen, ohne dass das Finanzamt Belege für die entstandenen Kosten sehen will.

So manche Ausgabe wird steuerlich begünstigt. Einen Pauschbetrag kann man in der Steuererklärung von der Steuer absetzen, ohne dass das Finanzamt Belege für die entstandenen Kosten sehen will.

Foto: dpa-tmn/Christin Klose

(dpa) Zum Jahreswechsel verändern sich einige Regelungen im Bereich Steuern. So können Arbeitnehmer etwa eine höhere Verpflegungspauschale geltend machen, Steuerzahler mit Kindern stehen höhere Freibeträge zu und der Fiskus begünstigt die Altersvorsorge. Die meisten der großen steuerlichen Änderungen wie Klimasteuer, Pendlerpauschale, Grundsteuer oder Grundrente kommen erst 2021.

Grundfreibetrag: Ledige haben ab dem 1. Januar 2020 bei der Einkommensteuer einen höheren Grundfreibetrag. Bis zu 9408 Euro bleibt das Einkommen steuerfrei. Das sind 240 Euro mehr als 2019, erklärt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Für Verheiratete steigt der Betrag auf 18 816 Euro.

Kinderfreibetrag: Der Kinderfreibetrag steigt auf 5172 Euro. 2019 lag er bei 4980 Euro. Eltern können diesen Freibetrag statt des Kindergelds erhalten. Das Finanzamt prüft bei Abgabe der Einkommensteuer automatisch, welche Vergünstigung sich für Eltern mehr auszahlt. Das Kindergeld soll erst 2021 erneut steigen.

Sachbezüge: Grundsätzlich können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Sachbezüge bis zu einem Wert von 44 Euro pro Monat kostenlos oder vergünstigt gewähren, ohne dass darauf Steuern anfallen. Ab dem 1. Januar 2020 fallen jedoch unter anderem zweckgebundene Geldleistungen weg. Auch nachträgliche Kostenerstattungen etwa für eine Tankquittung sind dann laut Bund der Steuerzahler nicht mehr steuerfrei.

Es gibt jedoch Ausnahmen. Fahrtkosten auf Dienstreisen dürfen Arbeitgeber weiterhin steuerfrei erstatten. Und auch für aufladbare Geschenkkarten fallen keine Steuern an, wenn der Chef diese zusätzlich zum normalen Arbeitslohn ausgibt. Voraussetzung ist, dass der Beschenkte mit dem Gutschein und der Geldkarte nur Waren oder Dienstleistungen kaufen kann.

Verpflegungspauschale: Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen auswärts tätig sind, können sich ab 2020 über eine höhere Verpflegungspauschale freuen. Dauert die Abwesenheit mehr als acht Stunden, gibt es nun 14 Euro statt bisher 12 Euro. Ist der Beschäftigte den ganzen Tag, also 24 Stunden unterwegs, gilt die neue Pauschale von 28 Euro. Bei mehrtägigen Reisen steigt die Pauschale für den An- und Abreisetag um zwei Euro auf 14 Euro.

Der Arbeitgeber kann diese Beträge steuerfrei ersetzen. Oder der Arbeitnehmer macht die Pauschale in seiner Steuererklärung als Werbungskosten geltend. So könne er das zu versteuernde Einkommen senken, erläutert die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.

Umzugspauschale: Ab dem 1. März 2020 können Ledige, die aus beruflichen Gründen den Wohnort wechseln, pauschal 820 Euro absetzen, beispielsweise für Schönheitsreparaturen in der vorherigen Wohnung. Ehepartner und eingetragene Lebenspartner können dann 1639 Euro in ihrer Einkommensteuererklärung angeben, erklärt der Bund der Steuerzahler. Zusätzlich können sie etwa Kosten für den Makler oder den Transport der Möbel absetzen, wenn diese einzeln belegbar sind.

Werkswohnungen: Wer von seinem Arbeitgeber eine günstige Wohnung gestellt bekommt, profitiert von diesem geldwerten Vorteil. Ab Januar 2020 gilt laut Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen ein Bewertungsabschlag: Arbeitnehmer müssen den Vorteil dann nicht versteuern, wenn die Miete mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts beträgt. Bislang mussten sie die Differenz zur ortsüblichen Miete voll versteuern.

Freiwillige Steuererklärung: Nicht jeder ist verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Es lohnt sich aber für viele. Freiwillig ist dies nach Angaben des Bunds der Steuerzahler für Menschen mit geringen Einkünften, etwa für Ledige, die 2020 einen Arbeitslohn von bis zu 11 900 Euro erzielen. Für Verheiratete steigt der Wert um 550 Euro auf 22 600 Euro.

Altersvorsorge: Wer für das Alter vorsorgt, kann bis zu 90 Prozent dieser Aufwendungen absetzen. Nach Angaben des Bunds der Steuerzahler berücksichtigt der Fiskus ab 2020 bei Alleinstehenden bis zu 22 541 Euro. Ehepaare und eingetragene Lebenspartner können dann zusammen 45 082 Euro steuerlich geltend machen. Der Fiskus zieht bei Arbeitnehmern, die in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, von den Aufwendungen den steuerfreien Arbeitgeberanteil ab.

Betriebsrente: Wer eine Betriebsrente erhält, muss darauf unter Umständen Krankenkassenbeiträge zahlen. Ab 2020 fallen die Beiträge nur auf die Summe an, die über dem neuen Freibetrag von 159,25 Euro liegt, und nicht mehr auf die gesamte Rente. Darauf weist der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft hin.

Wohngeld: Ab 2020 haben mehr Menschen erstmals einen Anspruch auf Wohngeld. Schätzungen der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen zufolge betrifft dies etwa 180 000 Haushalte in Deutschland. Wohngeld bekommen Mieter mit geringem Einkommen sowie selbstnutzende Eigentümer unter bestimmten Voraussetzungen. Die Höhe des Wohngeldes hängt unter anderem vom Einkommen, der Miete und der Anzahl der Haushaltsmitglieder ab.

Ab 2020 steigt der staatliche Zuschuss für das Wohnen. Dadurch bekommt ein Haushalt mit zwei Personen nach Angaben der Verbraucherschützer im Schnitt 190 Euro Wohngeld pro Monat. Bislang lag der Zuschuss für dieses Fallbeispiel bei rund 145 Euro. Ab Januar 2022 soll das Wohngeld alle zwei Jahre an die Preis- und Mietentwicklung angepasst werden.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort