DSGVO ein Jahr in Kraft EU-Behörden behäbig beim Datenschutz

Stuttgart · Die neue Datenschutzverordnung wird in Europa nur schleppend umgesetzt, kritisieren Verbraucherschützer.

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Foto: SZ

Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist jetzt genau ein Jahr alt. Das Wirtschaftsprüfungsunternehmen Ernst & Young (EY) hat untersucht, wie aktiv die europäischen Datenschutzbehörden 2018 bei der Verfolgung von Verstößen waren. Das Fazit ist durchwachsen: Bislang seien die Behörden bei der Anwendung der neuen Vorschriften noch sehr zurückhaltend. In Deutschland sind laut EY im Vorjahr nur 42 Bußgelder verhängt worden. Durchschnittlich beliefen sie sich auf 16 100 Euro. Zudem seien 54 Verwarnungen ausgesprochen worden.

 Im Vergleich mit den anderen europäischen Ländern waren die deutschen Behörden dabei noch am tatkräftigsten, so EY. In Lettland seien 2018 in zwölf Fällen Strafzahlungen verhängt worden, in Frankreich sogar nur in zehn. In neun der 16 Länder, deren Daten EY vorliegen, sei 2018 kein einziges Bußgeld verhängt worden, in sechs Staaten kam es nicht einmal zu Verwarnungen.

Wenn auch die Zahl der Sanktionen gering ausfällt, gab es nach den Untersuchungen der Wirtschaftsprüfer eine hohe Zahl an Meldungen über Datenschutzverletzungen. „Obwohl die Pflicht zur Meldung von Datenschutzverletzungen keine Neuerung ist, hat die Datenschutzgrundverordnung zu einer höheren Sensibilität geführt“, so Peter Katko von EY.

Die Verbraucherzentralen haben jüngst in einer Untersuchung zum Thema „Soziale Medien und die DSGVO“ festgestellt, dass viele Anbieter sozialer Medien teilweise gegen die Datenschutzgrundverordnung verstoßen. Untersucht wurden Facebook, Instagram, LinkedIn, Pinterest, Snapchat, Twitter, WhatsApp und YouTube/Google.

Nach DSGVO müssen Anbieter sozialer Plattformen in ihren Nutzungsbedingungen voreinstellen, dass Nutzerdaten nur für den jeweiligen Verwendungszweck verarbeitet werden dürfen. Allerdings schränkten nur die Online-Videoplattform YouTube und der Nachrichtendienst Snapchat die Sichtbarkeit von Nutzerbeiträgen tatsächlich ein, so die Verbraucherzentrale. Bei den restlichen Anbietern seien die Beiträge auch für Personen zu sehen, die nicht zu ausgewählten Kontakten des Verbrauchers zählen. Nach Einschätzung der Verbraucherschützer verstößt das gegen die Regelungen der DSGVO, wonach persönliche Daten nicht ohne die Einwilligung des Nutzers einer unbestimmten Zahl von Personen zugänglich gemacht werden dürfen.

Überdies nutzen alle geprüften Netzwerke, außer dem Nachrichtendienst WhatsApp, Verbraucherdaten für personalisierte Werbung, so die Verbaucherzentrale. Das ist erlaubt – jedoch würden dabei meist mehr persönliche Daten verarbeitet, als für die Erstellung personalisierter Werbung nötig sei. Das verstoße gegen den Grundsatz der Datenminimierung. Die Nutzer hätten dabei nur begrenzten Einfluss darauf, wie ihre persönlichen Daten genutzt würden. Was die Anbieter durch das umfangreiche Sammeln von Daten über die Verbraucher wissen, ließe sich überdies gar nicht kontrollieren.

Eine Umgehung verbraucherschützender Maßnahmen sieht die Verbraucherzentrale auch beim Thema Kontaktsynchronisation, also bei der Freigabe des Zugriffs auf das auf dem Smartphone befindliche Adressbuch. Hierzu würden Nutzer, außer bei Youtube und Pinterest, immer wieder aufgefordert. Teilweise würde dabei suggeriert, dass die Synchronisation der Kontakte für die Nutzung der App erforderlich sei. Durch diese wiederholten Aufforderungen, intransparente Optionen und irreführende Formulierungen könne der Nutzer dazu gebracht werden, die zunächst mit der DSGVO konformen Voreinstellungen umzukehren, so die Verbraucherschützer.

Auch die Datenschutzerklärungen der Dienste sorgten für wenig Klarheit. Unter dem Punkt „Datenweitergabe“ würden mit Ausnahme des Berufsnetzwerkes LinkedIn und von Snapchat keine genauen Angaben gemacht. Die Verbraucher wüssten also nicht, an wen ihre persönlichen Daten weitergegeben werden, so die Verbraucherschützer.

Laut einer Umfrage von EY erwarten 82 Prozent der Behörden künftig einen Anstieg der verhängten Bußgelder und anderer Sanktionen. Im Januar 2019 hat die französische Aufsichtsbehörde CNIL von Google wegen mehrerer Verstöße das mit 50 Millionen Euro bislang höchste Bußgeld gefordert.

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