Wie Schulen mit Smartphones umgehen

Saarbrücken · Internetfähige Geräte und soziale Netzwerke sind längst im Klassenzimmer angekommen. Das schafft Probleme, eröffnet aber auch Möglichkeiten. Die Bundesländer versuchen darum, Lehrern einen digitalen Leitfaden an die Hand zu geben.

 Über Messenger-Dienste wie Whatsapp lassen sich schnell und einfach Informationen austauschen – auch zwischen Schülern und Lehrern. Doch aufgrund von Datenschutzbestimmungen ist das nicht immer erlaubt. Foto: Kahnert/dpa

Über Messenger-Dienste wie Whatsapp lassen sich schnell und einfach Informationen austauschen – auch zwischen Schülern und Lehrern. Doch aufgrund von Datenschutzbestimmungen ist das nicht immer erlaubt. Foto: Kahnert/dpa

Foto: Kahnert/dpa

Smartphones, Computer und das Internet im Allgemeinen haben unsere Gesellschaft nachhaltig verändert. Im digitalen Zeitalter sehen sich auch die Lehrkräfte an deutschen Schulen mit neuen Herausforderungen, aber auch mit neuen Möglichkeiten zur Unterrichtsgestaltung konfrontiert. Wenn jeder Schüler ein Smartphone mit Internetzugang besitzt, könnten Unterrichtsmaterialen beispielsweise bequem über Whatsapp und Co. verschickt werden. Hausaufgaben und Fehlzeiten können in der Cloud gespeichert, Vertretungspläne auf Facebook veröffentlicht werden. Aber ist das legal? Was geschieht mit vertraulichen Daten in Cloud-Speichern? Und darf der Lehrer Smartphones von Schülern konfiszieren, wenn sie im Unterricht angeschaltet sind?

Zu solchen rechtlichen Fragen, die im Zuge der Digitalisierung an Schulen entstanden sind, hat das Land Rheinland-Pfalz jetzt Stellung bezogen. In einem Praxisleitfaden gibt das Bildungsministerium Lehrern Richtlinien an die Hand, die helfen sollen, Unklarheiten beim Thema Datenschutz zu beseitigen.

So wird unter anderem darauf hingewiesen, dass "soziale Netzwerke grundsätzlich nicht für unterrichtliche Zwecke und in anderen schulischen Zusammenhängen eingesetzt werden" sollen. Messenger und Cloud-Dienste können im Unterricht demnach nur verwendet werden, wenn der "Zugriff durch US-amerikanische Stellen ausgeschlossen" ist oder wenn keine personenbezogenen Daten erfasst werden. Generell sind Lehrer angehalten, zur schulischen Kommunikation landeseigene Lernplattformen zu verwenden. Wenn über Messenger mit Eltern oder Schülern kommuniziert wird, sollen Lehrer nur Programme mit Ende-zu-Ende-Verschlüsselung und europäischem Serverstandort verwenden. Speziell der Messenger Whatsapp wird in diesem Kontext bemängelt, da hier Daten über Server in den USA verschickt werden.

Im Saarland hat die Arbeitsgemeinschaft Medienkompetenz, eine Initiative, an der unter anderem auch das saarländische Bildungsministerium beteiligt ist, ähnliche Richtlinien herausgegeben. Allerdings gibt es einige grundlegende Unterschiede zu den Regelungen in Rheinland-Pfalz: Saarländische Lehrer dürfen beispielsweise über soziale Netzwerke mit Eltern und Schülern kommunizieren, sofern denjenigen, die daran nicht teilnehmen, kein Nachteil entsteht, heißt es in einem Rundschreiben der Arbeitsgemeinschaft an die saarländischen Schulen. Daher müssten alle Informationen für Eltern, Lehrer und Schüler weiterhin auch per Post verschickt werden.

Lehrern wird außerdem nahegelegt, in sozialen Netzwerken "eine gewisse professionelle pädagogische Distanz zu wahren". Grundsätzlich sollen soziale Netzwerke allerdings "als Unterrichtsinhalte im Rahmen der Stärkung von Medienkompetenz behandelt werden". Ein generelles Verbot für Facebook und andere soziale Netzwerke werde damit bewusst nicht ausgesprochen.

In beiden Bundesländern seien diese Richtlinien grundsätzlich nicht verpflichtend, sagt Monika Grethel, Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit im Saarland. Dennoch sollten sich die Schulen daran halten. Die Verwendung von Messengern oder Cloud-Diensten mit Serverstandort in den USA sei in Schulen allerdings tatsächlich durch die Datenschutzverordnung im Saarland gesetzlich verboten. "Besonders wenn Whatsapp genutzt wird, sehen wir das sehr kritisch", so die Datenschutzbeauftragte. Auch im Saarland gelte die Losung, nach Möglichkeit die offiziellen landeseigenen Lernplattformen zur schulischen Kommunikation zu nutzen.

Sowohl im Saarland als auch in Rheinland-Pfalz dürfen Lehrer Smartphones von Schülern für die Dauer des Unterrichts einkassieren. Das Handy durchsuchen, um beispielsweise zu überprüfen, ob der Schüler Kurznachrichten verschickt oder während einer Klassenarbeit gespickt hat, dürfen sie allerdings nicht. Das verstößt gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dennoch können Schüler Probleme bekommen, wenn sie bei einer Klassenarbeit mit dem Smartphone erwischt werden: Der Lehrer kann das als Täuschungsversuch ansehen und, wenn der Schüler vorher auf ein Verbot hingewiesen wurde, die Arbeit mit "ungenügend" bewerten, wie das Verwaltungsgericht Karlsruhe entschieden hat (AZ: 7 K 3433/10).

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort