Hass im Netz Wie man Hetzer in die Schranken weist

Köln/Freital · Immer öfter werden Internetnutzer zur Zielscheibe von Hassrednern. Dagegen können sie sich allerdings wehren.

 Wer in einem sozialen Netzwerk diffamiert wird, sollte den entsprechenden Beitrag sofort melden.

Wer in einem sozialen Netzwerk diffamiert wird, sollte den entsprechenden Beitrag sofort melden.

Foto: dpa-tmn/Andrea Warnecke

Ein Internetnutzer spricht in einem sozialen Netzwerk ein sensibles Thema an, drückt sich unklar aus und wird missverstanden. Bissige Kommentare, wüste Beleidigungen und Gewaltandrohungen lassen in der Regel nicht lange auf sich warten. Diskussionen und Aussagen im Netz verbreiten sich wie ein Lauffeuer. Wer andere diffamiert, kommt aber nicht immer ungestraft davon. Betroffene können sich mit rechtlichen Mitteln zur Wehr setzen.

Der schnellste Weg, entsprechende Kommentare oder Posts zu löschen, erfolgt über die Meldesysteme der einzelnen Medien. Für soziale Netzwerke gilt zudem: „Das Unternehmen ist verpflichtet, beleidigende Kommentare innerhalb von 24 Stunden zu löschen“, erklärt Oliver Buttler von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. So will es das am 1. Oktober 2017 in Kraft getretene Netzwerkdurchsetzungsgesetz, das massive Kritik im Bundestag geernet hatte. Seine Gegner warnten vor einer Bedrohung der Meinungsfreiheit und Privatisierung der Rechtsdurchsetzung.

Die 24-Stunden-Regel zur Löschung „offenkundig strafbarer Inhalte" gilt ab dem 1. Januar 2018. Bis dahin haben die Netzwerke für die Prüfung und Löschung weniger eindeutig rechtswidriger Inhalte sieben Tage Zeit. Handeln die Unternehmen nicht, drohen bis zu 50 Millionen Euro Bußgeld. Komplizierte Fälle soll ein dem Bundesamt für Justiz unterstelltes Gremium für Grundsatzfragen bewerten.

Nutzer können sich auch selbst gegen diffamierende Kommentare wehren. Facebook schlägt etwa die aktive Gegenrede vor. Das Gegenüber soll so sachlich, aber bestimmt in seine Schranken gewiesen werden. „Wichtig ist dabei, Fakten zu benennen und nicht zu bewerten", sagt die Kommunikationsexpertin und Buchautorin Martina Dressel. In einigen Fällen könne das Gegenüber zum Mitdenken angeregt werden oder den eigenen Standpunkt besser nachvollziehen.

Nützt das nichts, sollten Opfer von Beleidigungen einen Strafantrag bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft stellen. Zuständig sind die Behörden des jeweiligen Bundeslandes. Diese dürfen den Verursacher dann über die persönlichen Daten in den Netzwerken ausfindig machen. „Um die Schuldigen zu erreichen, wird meist eine Strafanzeige gegen Unbekannt erstattet“, erklärt Christian Solmecke, Fachanwalt für IT-Recht. Spätestens dann sei es möglich, den Namen der Person über die IP-Adresse des Internetanbieters ausfindig zu machen.

Der Begriff Hassrede umfasst fast alles, was in irgendeiner Weise abwertend ist. „Daher ist Hassrede ein Sammelbegriff und nicht juristisch zu sehen“, sagt Solmecke. Rechtlich lassen sich aber andere Straftaten klar definieren: Volksverhetzung, Gewaltdarstellung, Aufruf zu Straftaten oder die Androhung eines Verbrechens sind strafbar. Gegenüber einzelnen Personen wird in der Regel zwischen Verleumdung und übler Nachrede unterschieden. Der am häufigsten vorkommende Straftatbestand sei in diesem Zusammenhang die Beleidigung. Wann eine Aussage rechtlich als solche zu werten sei, hänge von Einzelfall und Kontext ab, so Solmecke.

Auf Beleidigung steht bis zu ein Jahr Gefängnis. Zivilrechtlich kann der Täter auf Schadenersatz verklagt werden. Verleumdung oder üble Nachrede werden mit Geld- oder Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren geahndet. Volksverhetzungen folgen Freiheitsstrafen von drei Monaten bis fünf Jahren. Grundsätzlich gelte: Verlasse eine Aussage die Grenzen der Meinungsfreiheit, lohne sich der Weg zur Polizei, sagt Christian Solmecke.

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