Wie lange gibt es eigentlich Kindergeld?

Berlin · Das Thema Kindergeld kann schnell zu Streit zwischen Kind, Eltern und der Familienkasse führen. Gerade wenn der Nachwuchs volljährig wird. Denn dann wissen Eltern nicht immer, ob sie noch Anspruch auf die Zahlung haben.

 Befinden sich die Kinder nach ihrer Volljährigkeit beispielsweise in der Erstausbildung oder leisten sie einen Freiwilligendienst, besteht bis zum 25. Lebensjahr ein Anspruch auf Kindergeld. Foto: Andrea Warnecke/dpa

Befinden sich die Kinder nach ihrer Volljährigkeit beispielsweise in der Erstausbildung oder leisten sie einen Freiwilligendienst, besteht bis zum 25. Lebensjahr ein Anspruch auf Kindergeld. Foto: Andrea Warnecke/dpa

Foto: Andrea Warnecke/dpa

Für Kinder unter 18 Jahren haben Eltern Anspruch auf Kindergeld . Wenn der Nachwuchs volljährig wird, können sie unter Umständen weiterhin Kindergeld beziehen - bis zum 25. Geburtstag. Die Familienkasse zahlt nach eigenen Angaben, wenn sich das Kind etwa in der Erstausbildung befindet oder einen Freiwilligendienst macht. Doch wie sieht es bei einer Zweitausbildung aus? Und was gilt für Masterstudiengänge?

Das Kindergeld kann immer nur ein Elternteil erhalten. Gemeinsam können sie festlegen, wer der Berechtigte ist. Bei getrennt lebenden Eltern hat derjenige Anspruch auf das Kindergeld , der dem Kind den höheren Unterhalt zahlt. "Seit 1. Januar 2016 müssen Berechtigte ihre und die Steuer-ID des Kindes angeben, um das Kindergeld zu erhalten", sagt Karsten Bunk, Leiter der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit .

Kindergeldberechtigte erhalten seit Anfang 2016 für das erste und zweite Kind jeweils 190 Euro pro Monat. Für das dritte Kind gibt es nach Angaben der Familienkasse 196 Euro und für jedes weitere Kind 221 Euro pro Monat. Im Vergleich zum Vorjahr wurden die monatlichen Zahlungen für jedes Kind also um je zwei Euro erhöht.

Auch für Übergangszeiten von bis zu vier Monaten - etwa zwischen dem Schulabschluss und dem Ausbildungsbeginn - kann ein Anspruch bestehen. Bis zum 21. Lebensjahr können Eltern ebenfalls Kindergeld beantragen, wenn der Jugendliche gerade keinen Arbeits- oder Ausbildungsplatz hat. Dann muss er sich arbeitssuchend melden.

Unter Umständen besteht auch während des Wehrdienstes ein Anspruch. Beispielsweise, wenn der Nachwuchs eine Ausbildung zum Soldaten auf Zeit oder zum Berufssoldaten macht, erklärt Silke Hinrichs, Referatsleiterin beim Bundeszentralamt für Steuern. Die Familienkasse zahlt auch bei der dreimonatigen Grundausbildung und der sich anschließenden Dienstpostenausbildung während des freiwilligen Wehrdienstes. Meist besteht auch Anspruch, wenn das Kind etwa den Bundesfreiwilligendienst macht.

Hat sich der Nachwuchs für einen Beruf qualifiziert, ist die Erstausbildung meist abgeschlossen. Dennoch kann ein Kind auch in der Zweitausbildung Anspruch auf Kindergeld haben, sagt Bunk. Der Jugendliche dürfe aber nur eine Erwerbstätigkeit ausführen, wenn sie zum Ausbildungsverhältnis gehört, weniger als 20 Stunden Arbeitszeit pro Woche umfasst oder eine geringfügige Beschäftigung ist. "Auch der Masterstudiengang kann noch zur Erstausbildung gehören, wenn ihn der Studierende etwa im selben fachlichen Bereich absolviert", erklärt Wolfgang Schwackenberg, Vorsitzender des Familienrechtsausschusses des Deutschen Anwaltvereins. Den Master sollte er direkt nach der Bachelorprüfung beginnen. Liegen dazwischen mehrere Jahre Berufstätigkeit, könne er als Zweitausbildung gelten.

Ein Studium nach einer abgeschlossen Ausbildung gilt grundsätzlich als Zweitausbildung. Es sei denn, die Ausbildung ist Voraussetzung für das Studium oder erst das Studium qualifiziert den Jugendlichen für einen bestimmten Beruf. "Die Ausbildung muss von Beginn an einheitlich sein, und die einzelnen Akte müssen sachlich und inhaltlich zusammenpassen", erklärt Schwackenberg.

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