Urteil des Europäischen Gerichtshofs Fleißige Verkäufer sind noch keine Händler

Luxemburg · Wer bei Online-Verkäufen als gewerblicher Händler gilt, entscheidet sich nicht allein an der Zahl der angebotenen Artikel. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg.

Ausschlaggebend sei dagegen, ob die Verkäufe Teil einer „gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit“ seien.

In dem verhandelten Fall ging es um eine Frau aus Bulgarien, die eine Armbanduhr über eine Handelsplattform im Internet verkauft hat. Der Käufer war nicht zufrieden und wollte den Kauf rückgängig machen, aber die Bulgarin weigerte sich – wozu sie als Privatperson berechtigt wäre. Die bulgarische Verbraucherschutz-Kommission stufte sie jedoch als gewerbliche Händlerin ein, da die Frau noch acht weitere Artikel zum Verkauf stellte. Entsprechend wurde sie mit Geldbußen belegt.

Die Verkäuferin legte Widerspruch gegen diese Entscheidung ein, weshalb sich der EuGH mit der Frage beschäftigte, anhand welcher Merkmale Verkäufer als Gewerbetreibender einzustufen sind. Der EuGH legte in seinem Urteil fest, dass Gerichte von Fall zu Fall entscheiden müssten, ob eine Person als gewerblicher Verkäufer handele. Anhaltspunkte dafür seien unter anderem, wie plan- und regelmäßig die Person vorgehe und ob sie einen Erwerbszweck verfolge. Wichtig seien zudem die technischen Fähigkeiten des Verkäufers. Wie viele Artikel angeboten werden, sei nur eines der ausschlaggebenden Merkmale.

(dpa)
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