Bloßgestellt im Netz Wenn das Internet zum Pranger wird

Saarbrücken · Auf speziellen Internetseiten werden Menschen für ihr Verhalten oder ihre Äußerungen öffentlich bloßgestellt. Auf die persönlichen Datenschutzrechte nehmen die Betreiber dieser Seiten keine Rücksicht.

 Auch Privatpersonen können im Internet Opfer von öffentlicher Bloßstellung werden.

Auch Privatpersonen können im Internet Opfer von öffentlicher Bloßstellung werden.

Foto: picture-alliance/ gms/Jens_Schierenbeck

Im Mittelalter war es eine Säule oder ein Holzpfosten, an denen Verbrecher und Betrüger zur Strafe zur Schau gestellt wurden. Heute gibt es den Pranger von einst in digitaler Form im Internet: angefangen vom „Pascha“ des Monats der feministischen Zeitschrift Emma über „der online-pranger“ für „unmögliche Unternehmen“ bis zu Internet-Plattformen wie „Psiram“ und „Sonnenstaatland“ oder der inzwischen verbotenen Seite „linksunten.indymedia“ von Linksextremisten. Das Ziel ist dasselbe geblieben: Menschen für das, was sie getan oder gesagt haben öffentlich vorzuführen.

Doch dabei ist keinesfalls alles erlaubt. So kam das Oberverwaltungsgericht in Nordrhein-Westfalen zu dem Ergebnis, dass das Internetportal „fahrerbewertung.de“ in seiner derzeitigen Ausgestaltung datenschutzrechtlich unzulässig sei. Eine Initiative für sicherere Straßen aus Bonn fordert dazu auf, das Verhalten von Autofahrern unter Angabe des Kfz-Kennzeichens zu bewerten. Per Ampelschema (grün heißt positiv, gelb heißt neutral und rot heißt negativ) kann eine persönliche Einschätzung abgegeben werden, die dann von jedermann auch ohne Registrierung eingesehen werden kann.

Schon die Landesbeauftragte für Datenschutz in Nordrhein-Westfalen, Helga Block, hatte darin einen Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz gesehen. Die Plattform müsse so umgestaltet werden, dass nur noch der jeweilige Halter eines Fahrzeugs die dafür abgegebenen Bewertungen einsehen könne und sich zu diesem Zweck zuvor registrieren muss. Die dagegen erhobene Klage hatte das Verwaltungsgericht abgewiesen, die Berufung wies das Oberverwaltungsgericht zurück. Nach Meinung des Gerichts sei hier das Bundesdatenschutzgesetz anwendbar. Es überwiege das informationelle Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Kraftfahrzeughalter gegenüber den Interessen der Klägerin sowie der Nutzer des Portals, „weil eine vollständig anonyme Bewertung von in der Regel privat motiviertem Verhalten für eine unbegrenzte Öffentlichkeit einsehbar sei“. Insbesondere das Ziel, die Fahrer zur Selbstreflexion anzuhalten, könne auch unter Geltung der neuen Anordnungen erreicht werden (AK: 16 A 770/17).

Nach Ansicht von Karsten Gulden, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, ist das Urteil begrüßenswert, da die Persönlichkeitsrechte der Autofahrer gestärkt werden. „Das Portal hat personenbezogene Daten der Autofahrer verwendet, die für jedermann einsehbar waren. Das ist nicht rechtens, wenn die Betroffenen dies nicht wollen“, erklärt er. Hinzu komme: „Es ist nicht Sache eines Portalbetreibers, eine Paralleljustiz zu schaffen oder Polizei zu spielen.“ Die Strafverfolgungsbehörden allein hätten das Recht, Straftaten zu verfolgen. Zudem gewähre das allgemeine Persönlichkeitsrecht grundsätzlich jedem das Recht, selbst darüber zu bestimmen, ob und wie er oder sie das eigene Leben öffentlich machen möchte. „Hierzu zählt auch der eigene Fahrstil“, so Gulden.

Nach Ansicht des Fachanwaltes komme es immer wieder vor, dass Zeitungen oder Seitenbetreiber zur Anprangerung aufstacheln und dabei die Würde der Menschen verletzen, die an diesem digitalen Pranger landen. Oft wird die Existenz von Prangerseiten mit dem Vorwand gerechtfertigt, die Öffentlichkeit über ein schädliches Wirken oder angeblich extremistische Tendenzen in der Gesellschaft aufklären zu müssen.

So versteht sich beispielsweise die Seite „Psiram“ nach Auskunft der Betreiber „als kritischer Verbraucherschutz vor scheinheiligen, nutzlosen und wirkungslosen Produkten, Therapien und Ideologien. Auf „Sonnenland“ heißt es unter der Überschrift „Der kritische Beobachter“: „Erfahre die gnadenlose Wahrheit, welche dir die Schlafschafe und Systemlinge verschweigen!“

Gerade das Ziel, Antisemitismus zu bekämpfen oder einen Kampf gegen Rechts führen zu wollen, wird oft als Anlass für derartige Seiten angegeben. Manche Betreiber mussten jedoch schon die Konsequenzen ziehen für ihre Art der öffentlichen „Aufklärung“. So wurde beispielsweise die Webseite „Agent*In“, in der antifeministische Personen und Organisationen an den Pranger gestellt wurden, nach wenigen Wochen wieder eingestellt, vor allem aufgrund der Kritik an Artikeln über Einzelpersonen.

Von Bundesinnenminister Thomas de Maizière wurde Ende August die Plattform „linksunten.indymedia.org“ verboten, weil sie die bedeutendste Seite für gewaltbereite Linksextremisten darstelle. Dem Minister zufolge wurde in Einträgen unter anderem zu Gewalttaten gegen Polizisten und Anschlägen auf Bahnanlagen und Infrastruktureinrichtungen aufgerufen. Zudem seien dort Anleitungen zum Bau von Molotow-Cocktails und anderen Brandsätzen veröffentlicht worden.

Aber auch bei vermeintlich harmloseren Webseiten sagt Karsten Gulden: „Internet-Pranger und unsere Verfassung sind nicht in Einklang zu bringen“. Zu viele Rechte werden seiner Meinung nach verletzt, wenn ein solcher Online-Pranger geschaffen werde. Der Experte weiß, dass es viele Anbieter gibt, die über ausländische Server betrieben werden. Betroffenen, die gegen ein solches Portal vorgehen wollen, rät er dazu, sich an die Polizei wenden und durch einen Anwalt prüfen zu lassen, ob die Seitenbetreiber greifbar seien. Sollte dem nicht so sein, empfiehlt er, sich an die Suchmaschinenbetreiber wie Google zu wenden. „Diese können unter bestimmten Voraussetzungen dazu verpflichtet werden, die Suchergebnisse zu entfernen, die zu den Seiten führen“, so Gulden. In extremen Ausnahmefällen komme sogar eine Sperrung der Pranger-Seite in Betracht.

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