Tipps von der Verbraucherzentrale Wie Verbraucher ihren Handy-Vertrag wirksam kündigen

Düsseldorf · Mit Tricks versuchen Mobilfunkanbieter ihre Kunden zu halten. Diese müssen sich laut Verbraucherschützern darauf allerdings nicht einlassen.

 Wer seinen Mobilfunkvertrag beendet, muss dabei einiges beachten, sagt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.

Wer seinen Mobilfunkvertrag beendet, muss dabei einiges beachten, sagt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.

Foto: dpa-tmn/Christin Klose

Nachdem Kunden einen Mobilfunkvertrag gekündigt haben, erhalten sie häufig ein Bestätigungsschreiben, in dem der Telefonanbieter um einen Anruf bittet, um die Kündigung weiter bearbeiten zu können. Die Rückrufbitten der Mobilfunker seien meist der Versuch, Kunden doch noch zum Bleiben zu überreden, erklärt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Darauf müsse sich aber kein Kunde einlassen.

Eine Kündigung werde mit dem fristgerechten Zugang beim Empfänger wirksam. Das bedeutet, dass sie vor Ablauf der Kündigungsfrist beim Unternehmen angekommen sein muss, so die Verbraucherschützer. Falls es zum Streit komme, sei es gut, wenn Kunden den Eingang der Kündigung nachweisen können. Das Schreiben sollte deshalb als Einwurfeinschreiben oder per Fax mit qualifiziertem Sendebericht verschickt werden, betont die Verbraucherzentrale.

Ein vermeintlich bequemer Weg sei eine Kündigungsvormerkung, die einige Unternehmen ihren Kunden online anbieten. Damit sei der Vertrag aber nicht wirksam beendet, erklären die Verbraucherschützer. Kunden müssten dann tatsächlich zusätzlich anrufen und ihre Kündigung telefonisch erklären. Im Streitfall sei aber nur schwer zu beweisen, dass diese fristgerecht erfolgt ist.

Häufig meldeten sich Unternehmen kurz vor Ablauf des Vertrags bei Kunden, die wirksam gekündigt haben, um sie mit vermeintlich exklusiven Angeboten zurückzugewinnen. Wer das nicht möchte, soll nach Angaben der Verbraucherschützer die Gesellschaft bereits im Kündigungsschreiben auffordern, solche Anrufe zu unterlassen.

Ist der Vertrag dann tatsächlich abgelaufen, werden Kunden laut Verbraucherzentrale häufig weiter von ihrem alten Anbieter angerufen oder erhalten Werbung per E-Mail oder Post. Das liege daran, dass bei einer Kündigung nicht automatisch auch die Erlaubnis zur Nutzung persönlicher Daten zu Werbezwecken erlösche. Diese Einwilligung haben die Kunden oft beim Abschluss des Vertrages erteilt.

Manche Daten, etwa Namen und Anschrift, dürfen unter bestimmten Umständen sogar ohne Einwilligung des Betroffenen zu Werbezwecken genutzt werden, erklären die Verbraucherschützer. Auch sei beispielsweise die Werbung per Briefpost grundsätzlich ohne Einwilligung zulässig, sofern der Betroffene nicht widersprochen habe.

Bei einer Kündigung sollten Verbraucher daher immer auch daran denken, der Verwendung der eigenen Daten für Werbezwecke zu widersprechen. Weitere Informationen zu diesem Thema sowie Musterbriefe zur Kündigung finden Nutzer auf der Internetseite der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. 

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