Verbraucherschutz Aus heiterem Himmel höhere Preise

Potsdam · Preiserhöhungen bei Internet- und Handyverträgen müssen Kunden nicht unwidersprochen hinnehmen.

 Bei Preisanhebungen während der Vertragslaufzeit fallen viele Kunden aus allen Wolken.

Bei Preisanhebungen während der Vertragslaufzeit fallen viele Kunden aus allen Wolken.

Foto: dpa-tmn/Christin Klose

Der Handy- oder Internet-Vertrag läuft schon eine Weile und der Tarif passt gut zum eigenen Nutzungsverhalten. Doch plötzlich verlangt der Anbieter mehr Geld für dieselbe Leistung. Darf er das? Es kommt darauf an, was im Vertrag steht.

Der Anbieter kann nicht einfach einseitig den Preis erhöhen. „Grundsätzlich muss ein Vertragspartner Verabredungen einhalten, also ein Produkt zu einem vereinbarten Preis liefern“, sagt Michèle Scherer von der Verbraucherzentrale Brandenburg. Will der Anbieter etwas am Vertrag ändern, bedarf es der Zustimmung des Kunden. „Denn einseitige Vertragsänderungen sind nicht tragbar“, erklärt Scherer. Anbieter können allerdings bei langfristigen Handy- oder Internetverträgen eine Preisänderungsklausel in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) aufnehmen. „Nur wenn die Möglichkeit zur Preisänderung vertraglich vereinbart wurde, ist sie zulässig“, so die Verbraucherschützerin.

Die Klausel muss transparent und die Erhöhung für den Kunden nachvollziehbar sein. „Zudem darf die Preisänderung nicht dazu führen, dass die Gewinnmarge dadurch erhöht wird“, sagt Scherer. Und die Klausel muss auch mögliche Kostensenkungen mit einschließen und diese an Kunden weitergeben. „Legitim ist eine Erhöhung nur, wenn der Anbieter einen klaren Grund nennt. Typische Argumente von Kabelanbietern sind etwa gestiegene Energiekosten oder die Investition in den Netzausbau“, erklärt Alexander Kuch vom Telekommunikationsportal „Teltarif.de“.

Der Anbieter muss Verbrauchern seine Absicht sowie die weiteren Optionen verständlich vermitteln. Es reicht nicht aus, wenn er sein Vorhaben auf seinem Internetportal veröffentlicht und den Kunden per E-Mail informiert, dass er dort Neuigkeiten findet. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main (Az.: 6 U 110/17). Vielmehr muss der Anbieter Preiserhöhungen so mitteilen, dass der Kunde zwingend davon Kenntnis bekommt. Zudem müsse die Erhöhung mit einer angemessenen Frist, etwa sechs Wochen, bekanntgegeben werden. So habe der Kunde die Möglichkeit, zu reagieren, erklärt Scherer.

Entscheidend ist, was genau im Vertrag steht, und da gibt es verschiedene Optionen. „Entweder haben Sie ein Widerspruchsrecht, oder ein Sonderkündigungsrecht, oder die Erhöhung wird zum Beispiel erst dann wirksam, wenn der Kunde den Vertrag ordentlich kündigen kann“, sagt Scherer. Es lohnt sich also, in den AGB zu prüfen, ob die Preiserhöhung überhaupt wirksam ist.

„Wenn eine Preisänderungsklausel von Anfang an im Vertrag steht und diese rechtswirksam ist, können Verbraucher dagegen in der Regel nicht vorgehen“, meint Kuch. Er berichtet von einem Anbieter, der regelmäßig die Preise um 4,8 Prozent pro Jahr erhöht habe. Kunden mussten dies bislang dulden, weil sie mit ihrer Unterschrift den Vertragsbedingungen zugestimmt hatten . Dort war eine mögliche Erhöhung um bis zu fünf Prozent festgeschrieben. Aus Sicht der Verbraucherschützer ist eine solche Preiserhöhung aber unwirksam. Das Sonderkündigungs- und Widerspruchsrecht der Kunden werde dadurch eingeschränkt.

„Dies entspricht nach unserer Ansicht nicht der EU-Universaldienst­richtlinie. Deshalb haben wir diesen Anbieter abgemahnt“, erklärt Scherer. Bislang gab es noch kein Urteil vom Bundesgerichtshof zu einer solchen Klausel. Unabhängig davon ist klar: Fällt eine Erhöhung höher aus als in den AGB festgeschrieben, „können und sollten Kunden sich wehren“, rät Kuch.

Verbraucher sollten bei einer Preiserhöhung ihre Rechte nutzen. „Die Widerspruchsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, an dem die Ankündigung der Preiserhöhung zugestellt wurde, also der Brief im Briefkasten landet“, erklärt Kuch. Wer ein Sonderkündigungsrecht hat, muss dem Anbieter rechtzeitig schriftlich antworten. „Damit die Kündigung gilt, sollte der Brief vor dem Zeitpunkt eintreffen, zu dem die Preisanpassung wirksam wird“, rät Scherer. Am besten schickten Verbraucher sie per Einschreiben.

Wenn Kunden mit einer Preiserhöhung unzufrieden sind, lohne es sich oftmals, den Anbieter zu kontaktieren. Viele wollten ihre Kunden halten. „Zudem wollen sie einen Imageschaden vermeiden und reagieren entsprechend kulant“, sagt Kuch. Er kenne Beispiele, bei denen Provider nach einem Widerspruch die Erhöhung zurückgenommen hätten.

(dpa)
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