Verkäufer darf Klauseln laufender Online-Auktion nicht ändern

Stuttgart/Berlin · Angebot ist Angebot: Fügt der Verkäufer nach Start einer Online-Auktion noch eine Klausel hinzu, muss sich der Käufer darauf nicht einlassen. Das hat das Amtsgericht Dieburg entschieden (Az.: 20 C 945/14). Nachträglich hinzugefügte Klauseln könnten nur Vertragsbestandteil werden, wenn der Käufer diesen zustimmt.

Grundsätzlich sei das ursprünglich eingestellte Angebot genau wie die darauf abgegebenen Gebote verbindlich. Auf das Urteil weist der Deutsche Anwaltverein hin.

In dem Fall hatte eine Frau ein Auto zum Verkauf bei Ebay eingestellt. Zwei Tage vor Auktionsende ergänzte sie ihren Angebotstext: Der Wagen müsse mangels Platz nach Auktionsende binnen sieben Tagen gegen Barzahlung an ihrem Wohnort abgeholt werden. Sonst werde sie das Fahrzeug auf Kosten des Käufers einlagern lassen. Und: "Als Bieter erklären Sie Ihr Einverständnis mit dieser Regelung."

Der zum Zeitpunkt der Klausel-Ergänzung Höchstbietende schrieb der Frau daraufhin via E-Mail, sie möge sein Gebot streichen. Die Verkäuferin war aber der Meinung, der Mann sei an sein Gebot gebunden und klagte, als er den Wagen nicht übernehmen wollte. Sie forderte den Kaufpreis, die Übernahme der Lagerkosten sowie Mahngebühren.

Das Amtsgericht gab ihr teilweise Recht. Der Bieter sei an sein Gebot gebunden. Der Kaufvertrag sei zustande gekommen, und er müsse das Auto bezahlen - nicht aber die Standgebühren für die Einlagerung sowie die Mahngebühren. Denn auch die Verkäuferin sei an ihr ursprüngliches Angebot gebunden.

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