Urteil der EU-Richter Google muss Einträge nicht weltweit löschen

Luxemburg · Wer in einer Internetsuchmaschine unerwünschte Informationen zur eigenen Person findet, kann nach EU-Recht beantragen, dass diese Einträge gelöscht werden. Diesem Anspruch hat der Europäische Gerichtshof nun Grenzen gesetzt.

Die Luxemburger Richter haben entschieden, dass Suchmaschinenbetreiber wie der US-Konzern Google nur dafür sorgen müssen, dass Nutzer innerhalb der EU die Einträge nicht zu Gesicht bekommen (Az.: C-507/17).

Dass persönliche Informationen auf Antrag zu löschen sind, hatte der EU-Gerichtshof bereits 2014 entschieden. Die französische Datenschutzbehörde CNIL wollte den US-Internetkonzern dazu zwingen, bei einem erfolgreichen Antrag Ergebnisse aus seiner Suchmaschine weltweit löschen zu müssen.

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