Wenn Privates bei Google landet EU-Gutachter sieht Suchmaschinen in der Pflicht

Luxemburg · Google und Co müssen sensible Daten nach Meinung des Generalanwalts des europäischen Gerichtshofs auf Wunsch entfernen.

 Suchmaschinen dürfen Persönliches nur in Ausnahmefällen zeigen.

Suchmaschinen dürfen Persönliches nur in Ausnahmefällen zeigen.

Foto: dpa/Lukas Schulze

Betreiber von Suchmaschinen müssen Links zu Internetseiten mit sensiblen Daten nach Einschätzung von Maciej ­Szpunar, EU-Gutachter und Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof, konsequent löschen, wenn Betroffene dies beantragen. Da es verboten sei, solche Daten zu veröffentlichen, dürfe man sie auch nicht in Suchmaschinen finden (AZ: C-136/17).

Nur in Ausnahmefällen sei die Veröffentlichung sensibler Informationen erlaubt. Hier müsse zwischen dem Recht auf Achtung des Privatlebens und dem Schutz persönlicher Daten auf der einen, sowie dem Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Informationen und dem Recht auf Meinungsfreiheit auf der anderen Seite abgewogen werden.

In einem weiteren Fall empfahl Szpunar, dass Suchmaschinen-Betreiber Links, die sie nach europäischem Recht zu löschen haben, nur auf dem Gebiet der EU und nicht weltweit entfernen müssen (AZ: C-507/17). Dabei sei das sogenannte Geoblocking einzusetzen, bei dem Online-Inhalte nur regional gesperrt werden.

Hintergrund beider Verfahren sind mehrere Klagen in Frankreich. Diese richten sich zum einen gegen die nationale Datenschutzbehörde, die Anträge auf Löschung von Links aus der Google-Suche abgelehnt hatte. Im zweiten Verfahren hatte Google gegen die Auflage der französischen Datenschutzbehörde geklagt, Links weltweit zu löschen.

In vielen Fällen folgen die Richter des europäischen Gerichtshofs den Einschätzungen des Generalanwalts. Die Urteile in beiden Verfahren dürften in einigen Wochen fallen.

(dpa)
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