Privatverkauf im Internet So klappt der Haftungsausschluss

Berlin · In Anzeigentexten für Privatverkäufe im Internet findet sich oft der Zusatz, dass „Garantie und Gewährleistung“ ausgeschlossen seien. Allerdings bietet diese Formulierung keinerlei Schutz. Wer beim Verkauf gebrauchter Gegenstände nicht für Mängel haften will, muss die sogenannte Sachmangelhaftung ausschließen.

Richtig muss es heißen: „Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmangelhaftung.“ Darauf weist die Stiftung Warentest hin, die folgende Ergänzung empfiehlt: „Die Haftung wegen Arglist und Vorsatz sowie auf Schadenersatz wegen Körperverletzungen sowie bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz bleibt unberührt.“

Der Zusatz sei wichtig, wenn Verkäufer regelmäßig annocierten. Denn biete jemand etwas drei Mal mit der gleichen Haftungsausschluss-Klausel an, gelte die Formulierung auch bei Privatleuten als allgemeine Geschäftsbedingung (AGB), erklären die Warentester. Für AGBs gelten demnach jedoch strengere Regeln. Die Sachmangelhaftung werde in diesem Fall unwirksam, wenn die Ergänzung zu Schadenersatzansprüchen fehle.

Vielen privaten Anbietern, die Gegenstände über das Web verkauften, sei zudem nicht klar, dass die Artikelbeschreibungen stimmen müssten. Ansonsten hafteten sie selbst dann, wenn sie jegliche Ansprüche korrekt ausgeschlossen hätten.

(dpa)
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