Alte Rufnummer beim neuen Anbieter So bleibt die Handynummer beim Wechsel erhalten

Bonn · Wer den Mobilfunkvertrag wechselt, möchte häufig seine Nummer behalten. Doch dabei gibt es viel zu beachten.

 Für Smartphone-Besitzer stellt sich oft die Frage, ob ein Anbieterwechsel sinnvoll sein kann.

Für Smartphone-Besitzer stellt sich oft die Frage, ob ein Anbieterwechsel sinnvoll sein kann.

Foto: dpa-tmn/Andrea Warnecke

Die Deutschen telefonieren gerne. Neun von zehn Haushalten haben laut Statistischem Bundesamt einen Festnetzanschluss. Hinzu kommen laut Bundesnetzagentur rund 129 Millionen aktive SIM-Karten in Deutschland. Viele Nutzer haben also mehr als einen Handy-Vertrag. Da sich Preise und Konditionen ständig ändern, fragen sich viele Kunden: Soll ich meinen Anbieter wechseln, und was passiert dann mit meiner bisherigen Nummer?

Grundsätzlich erwerben Nutzer an einer Rufnummer kein Eigentums-, sondern nur ein Nutzungsrecht. Dieses gilt allerdings nur im Rahmen ihres Vertrages mit dem Telekommunikationsdienst. In der Regel entfällt es mit dem Ende des Vertrags. Ausnahme: „Sofern ein Kunde zum Vertragsende bei einem anderen Anbieter eine Rufnummernmitnahme, die sogenannte Portierung beauftragt, behält er das Nutzungsrecht an der Nummer“, erklärt die Bundesnetzagentur. Beim Wechsel des Anbieters haben Kunden also einen Rechtsanspruch darauf, dass sie die bisherige Rufnummer behalten können. Wechselt der Kunde jedoch den Vertrag beim selben Anbieter, hat er keinen Anspruch darauf. Dann entscheidet der Anbieter selbst, ob er die Mitnahme der Rufnummer erlaubt.

Bei Festnetznummern kann der Anbieter eine Portierung verweigern, solange der Kunde noch vertraglich an ihn gebunden ist. Anders sieht das beim Mobilfunk aus: „Die vorzeitige Portierung einer Rufnummer ist auch dann möglich, wenn der Mobilfunkvertrag noch länger läuft“, erklärt Markus Weidner vom Telekommunikationsportal teltarif.de. Für die alte SIM-Karte erhält der Kunde dann eine neue Rufnummer, die bisherige wird auf die SIM-Karte des neuen Anbieters übertragen.

Wer seine Mobilfunkrufnummer vorzeitig mitnehmen will, muss wissen, dass der eigentliche Vertrag mit dem bisherigen Anbieter davon unberührt bleibt. Der Kunde ist also weiterhin verpflichtet, Rechnungen zu bezahlen. Auf diesen Umstand müsse der neue Anbieter vor Vertragsschluss hinweisen, erklärt die Bundesnetzagentur. Der alte Anbieter ist zudem verpflichtet, über alle Kosten aus dem bestehenden Vertrag zu informieren. Er muss auch eine neue Mobilfunkrufnummer zuteilen, sofern der Kunde das verlangt.

Auch bei Prepaid-Verträgen muss der Anbieter die Mitnahme der Rufnummer ermöglichen. Weidner zufolge knüpfen einige Anbieter das aber an Bedingungen. Kunden sollten etwa darauf achten, dass sie ausreichend Guthaben auf der Prepaidkarte haben, damit alle Kosten beglichen werden können, die durch die Rufnummernmitnahme entstehen. Meist fallen keine Kosten an, wenn ein Kunde seine Rufnummer behalten will und innerhalb eines Anbieters von Prepaid auf einen Laufzeitvertrag wechselt.

Um einen reibungslosen Wechsel zu gewährleisten, muss der neue Anbieter die Rufnummernmitnahme möglichst drei Wochen vor dem Vertragsende beantragen. Außerdem müssen die Kundendaten beim alten und neuen Anbieter identisch verzeichnet sein, so die Bundesnetzagentur. Bei einem Anbieterwechsel sollten Kunden vor der Kündigung ihres Vertrages ihre Daten beim alten Anbieter aktualisieren. Wichtig sind vor allem Rufnummer, Name und Geburtsdatum.

Solange ein Vertrag läuft, darf der Anbieter dem Kunden das Nutzungsrecht an der zugehörigen Rufnummer nicht gegen dessen Willen aberkennen“, erklärt die Bundesnetzagentur. Für die Rufnummernmitnahme berechnen Festnetz-Anbieter sieben bis acht Euro und Mobilfunk-Anbieter zwischen 25 und 30 Euro.

Kommt es nach Beantragung der Portierung zu einer Unterbrechung der Versorgung, die länger als einen Tag dauert, muss die Erreichbarkeit der Rufnummer so schnell wie möglich wieder hergestellt werden. Stoßen Kunden beim Anbieter auf taube Ohren, sollten sie sich mit ihrem Anliegen an die Bundesnetzagentur wenden.

Bei vielen Anbietern sei jedoch laut Bundesnetzagentur kulanterweise die Mitnahme einer Rufnummer bis zu 90 Tage nach Vertragsende möglich. Festnetznummern können bis zu 180 Tage nach dem Vertragsende erneut zugeteilt werden. Ein verbindlicher Rechtsanspruch besteht zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht mehr.

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