Smartphone-Nutzung ist kein Grundrecht

Hagen · Ein defektes Display am Handy ist ärgerlich. Einen Anspruch auf eine Entschädigung für den Nutzungsausfall rechtfertigt ein solcher Mangel dennoch nicht ohne Weiteres. So hat jetzt das das Landgericht Hagen (Az.: 7 S 70/16) entschieden. Ein solcher Anspruch wäre nur denkbar, wenn der Betroffene auf die ständige Verfügbarkeit des Mobiltelefons zur "eigenwirtschaftlichen Lebenshaltung" angewiesen wäre, so die Richter. In dem verhandelten Fall hatte eine Frau einen Mobilfunkvertrag abgeschlossen und dabei auch ein Smartphone gekauft. Kurze Zeit nach dem Kauf brachte sie es mit einem defekten Display wieder in den Laden. Der Verkäufer verweigerte die Reparatur, weil er der Ansicht war, der Schaden an dem Gerät sei auf grobe und unsachgemäße Behandlung zurückzuführen. Die Kundin hingegen forderte eine Entschädigung für den entstandenen Nutzungsausfall in Höhe von rund 570 Euro.

 Ist das Smartphone defekt, muss der Verkäufer für den Nutzungsausfall in der Regel nicht entschädigen. Foto: dpa

Ist das Smartphone defekt, muss der Verkäufer für den Nutzungsausfall in der Regel nicht entschädigen. Foto: dpa

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Das Gericht wies die Klage ab: es sei nicht endgültig geklärt, ob der Schaden schon beim Kauf des Mobiltelefons vorgelegen habe. Der Frau hätte außerdem ein Ersatztelefon zur Verfügung gestanden und sie hätte andere Informationsquellen nutzen können. Smartphones seien zwar allgegenwärtig, aber dennoch kein elementarer Bestandteil der Lebensführung.

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