Onlinehändler müssen gängige Bezahlart kostenlos anbieten

Düsseldorf · Onlinehändler müssen ihren Kunden mindestens eine gängige und zumutbare Bezahlart kostenlos anbieten. Das ist gesetzlich festgelegt. Die Methoden Barzahlung, EC-Karte, Überweisung oder Lastschrifteinzug erfüllen diese Bedingungen. Darauf weist die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hin. Kreditkarten seien in diesem Zusammenhang nur dann zulässig, wenn der Händler mehrere am Markt verbreitete Anbieter akzeptiert.

Nicht zumutbar seien dagegen Online-Bezahldienste, bei denen man das Bankkonto, die zugehörige PIN fürs Onlinebanking sowie eine TAN-Nummer angeben muss. Diese Bezahlart berge erhebliche Risiken, etwa weil der Dienstleister so auch Zugriff auf vertrauliche Daten des Bankkontos erhalten könne. Zu dieser Einschätzung ist das Landgericht Frankfurt in einem Urteil im Juni 2015 gekommen (Az.: 2-06 O 458/14).

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