Onlinehändler darf sich nicht einfach „Outlet“ nennen

Stuttgart · Onlineshops dürfen sich nur unter bestimmten Bedingungen mit dem Begriff "Outlet" schmücken. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Stuttgart hervor (Az.: 43 O 1/15 KfH). Erlaubt ist die Bezeichnung demnach nur, wenn ein Händler selbst produzierte Ware zu besonders günstigen Preisen verkauft.

Ansonsten handle es sich um irreführende Werbung.

In dem konkreten Fall ging es um einen sogenannten Shoppingclub, der auf seiner Webseite unter der Rubrik "Outlet" Schuhe, Kleidung und Parfüms verschiedener Hersteller anbot. Dagegen klagte ein Mitbewerber: Die meisten Verbraucher würden hinter dem Begriff einen Lager- oder Fabrikverkauf vermuten. Das sei hier aber nicht der Fall. So sah es auch das Gericht.

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