Neues Pauschalreiserecht Mehr Schutz für den Urlaub per Mausklick

Kempten/Stuttgart · Ab 1. Juli gilt in Deutschland ein neues Pauschalreiserecht. Damit sollen Online-Buchungen besser abgesichert werden.

 Bei Reisebuchungen im Netz herrschte bislang eher wenig Transparenz. Das soll sich ab 1. Juli ändern.

Bei Reisebuchungen im Netz herrschte bislang eher wenig Transparenz. Das soll sich ab 1. Juli ändern.

Foto: dpa/Julian Stratenschulte

Einen passenden Flug heraussuchen, ein Hotel wählen und vielleicht noch einen Mietwagen dazubuchen: Viele Menschen stellen sich ihre Reise heute mit wenigen Klicks im Internet zusammen. Damit sie künftig weitreichender geschützt sind, gilt ab dem 1. Juli ein neues Reiserecht in Deutschland. Es handelt sich um die Umsetzung der EU-Pauschalreiserichtlinie. Ihr Hauptziel ist es, Online-Buchungen auf Portalen besser abzusichern. Die Reform birgt aber auch Nachteile für die Verbraucher.

Bisher hatte der Urlauber die Wahl zwischen einer Pauschalreise und einer Individualreise aus einzelnen Leistungen wie Flug, Hotel und Mietwagen. Das Pauschalpaket ist gut abgesichert: Der Urlauber bekommt bei Insolvenz des Veranstalters sein Geld zurück, kann bei Mängeln den Reisepreis mindern und Schadenersatz verlangen. Wer dagegen alles einzeln bucht, hat dieses Recht nicht. Dann gilt allgemeines Vertragsrecht, etwa Beherbergungsrecht bei Hotels und Mietvertragsrecht bei Ferienwohnungen.

Künftig gibt es eine dritte Kategorie: die „verbundene Reiseleistung“. Diese Rechtsform entsteht, wenn ein Vermittler, entweder Reisebüro oder Online-Portal, dem Urlauber mindestens zwei Leistungen für dieselbe Reise binnen eines Tages verkauft und dabei verschiedene Rechnungen etwa der Fluggesellschaft und des Hotels entstehen. Die einzelne Leistung muss mindestens 25 Prozent des Gesamtpreises ausmachen. In diesem Fall müsse der Vermittler für alle abgerechneten Kundengelder eine eigene Insolvenzabsicherung vorlegen, wie der Reiserechtsexperte Ernst Führich aus Kempten erklärt. Gehe also ein Portal pleite, bekomme der Urlauber das angezahlte Geld zurück.

Doch das ist nicht alles: Welche Art von Reise der Urlauber bucht, darüber muss der Vermittler künftig mit einem Formblatt explizit informieren. Tut er das nicht, werde er automatisch zum Reiseveranstalter, erklärt Oliver Buttler von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Es gilt dann das Pauschalreiserecht. Der Urlauber kann vom Portal nachträglich einen Teil des Reisepreises zurückfordern, wenn im Urlaub Mängel aufgetreten sind.

Die Informationspflicht hat folgenden Sinn: Der Urlauber soll bei der Buchung einer Reise aus verschiedenen Bausteinen einzelner Anbieter nicht irrtümlich glauben, er kaufe eine Pauschalreise. Dabei hat der Gesetzgeber vor allem an Online-Buchungen gedacht, bei denen oft mit wenigen Klicks die Flüge und das Hotel gebucht werden.

Beispiel: Der Urlauber bucht auf der Webseite von Lufthansa einen Flug und binnen 24 Stunden noch ein Hotel, das die Fluggesellschaft ihm vorgeschlagen hat. Die Fluggesellschaft muss nun laut Führich in jedem Fall eine Insolvenzabsicherung mit einem gesetzlichen Musterformblatt und einem Sicherungsschein nachweisen. Zudem darf sie das Geld für beide Leistungen nicht in einem Zahlungsschritt kassieren. Sonst wird sie zum Veranstalter. Gleiches gilt, wenn sie den Kunden nicht eindeutig per Formblatt informiert, dass sie eine verbundene Reiseleistung verkauft und eben keine Pauschalreise.

Die Neuregelung zum Schutz des Verbrauchers gilt jedoch nicht allein für Online-Portale, sondern auch in den Reisebüros. Auch dort herrschte in den vergangenen Monaten große Unsicherheit. „Die Reisevermittler haben Angst, zum Veranstalter zu werden, wenn sie das falsche Musterformblatt verwenden“, weiß Führich. Denn das Reisebüro muss künftig jede Einzelleistung separat buchen, abrechnen und das richtige Formblatt aushändigen. Was für die Reisebüros einer aufwendigen „Trippelschritt-Methode“ gleichkommt, bietet dem Urlauber Vorteile: „Der Reisende muss besser informiert werden“, fasst Verbraucherschützer Buttler zusammen.

Das neue Reiserecht bringt noch weitere Neuerungen: Urlauber haben künftig mehr Zeit für die Mängelanzeige beim Veranstalter, wenn zum Beispiel das Hotelzimmer schmutzig oder der Strand gesperrt war. Die Frist beträgt bislang einen Monat, für Buchungen ab 1. Juli werden es zwei Jahre sein, ein Vorteil für den Reisenden.

Es gibt aber auch Nachteile im Zuge der europaweiten Angleichung des Pauschalreiserechts. Künftig gilt dieses Recht nicht mehr für Ferienwohnungen und -häuser von Reiseveranstaltern. Auch Tagesreisen bis 500 Euro sind nicht mehr abgedeckt. Bucht der Kunde künftig etwa ein Ferienhaus in Spanien bei einem deutschen Veranstalter, könnte spanisches Mietrecht gelten. Geld für Mängel zurückzubekommen, wird dadurch erschwert.

Zudem sind größere Preisänderungen nach der Buchung möglich. Bislang kann ein Urlauber den Reisevertrag kostenlos kündigen, wenn der Veranstalter den Preis nach der  Buchung um mindestens fünf Prozent erhöht. Künftig ist dies erst ab acht Prozent möglich. Auch darf der Preis bislang binnen vier Monaten vor Reisebeginn gar nicht erhöht werden. Dieser Schutz beginnt künftig erst 20 Tage vor Reisebeginn.

(dpa)
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