Online-Händler haftet bei Fehler im Angebot

Karlsruhe · Händler, die ihre Produkte im Internet über Verkaufsplattformen wie Amazon Marketplace anbieten, haften auch für Angaben, die sie nicht selbst gemacht haben. Das geht aus zwei in dieser Woche verkündeten Urteilen des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor (Az.: I ZR 110/15 und I ZR 140/14).

In dem einen Fall stand neben einer Armbanduhr für 19,90 Euro als "unverbindliche Preisempfehlung" durchgestrichen ein Preis von 39,90 Euro, dazu der Hinweis, der Kunde spare 20 Euro (50 Prozent). Diese Angabe machte allerdings nicht der Verkäufer, sondern Amazon . Ein Mitbewerber verklagte den Anbieter, weil die Uhr zu dem Zeitpunkt ein Auslaufmodell war, das in den Preislisten des Fachhandels nicht mehr geführt wurde. Der angebliche Herstellerpreis führe Verbraucher somit in die Irre. Der Bundesgerichtshof sah den Verkäufer in der Pflicht. Ihm habe klar sein müssen, dass er auf der Plattform die Gestaltung seines Angebots nicht voll beherrschen könne. Eine regelmäßige Kontrolle könne daher erwartet werden.

Ganz ähnlich entschieden die Karlsruher Richter im Fall eines Händlers, dem ein unbekannter anderer Nutzer zu der angebotenen Computermaus einen falschen Markennamen dazugeschrieben hatte. Der Markeninhaber klagte gegen den Händler und hatte damit Erfolg. Der Anbieter habe eine "Überwachungs- und Prüfungspflicht", urteilten die Richter des Bundesgerichtshofs.

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