Nutzer sollten Internetanschluss nicht leichtfertig teilen
Berlin · Wer seinen Internetanschluss per Kabel oder WLAN mit Dritten teilen will, sollte die Geschäftsbedingungen des Anbieters lesen. Im schlimmsten Fall droht die Kündigung des Anschlusses. Zwar gibt es kein Gesetz, das verbietet, seine Leitung zu teilen, manche Anbieter erlauben eine solche Nutzung aber nur nach Genehmigung.
Dazu gehören nach Angaben des Rechtsportals irights.info die Telekom, Unitymedia oder Congstar. Andere gestatten die Mitnutzung, verbieten dem Anschlussinhaber aber, dafür Geld zu nehmen, etwa Vodafone , O2 oder Kabel BW. Und 1&1 verbietet in seinen AGBs bei Privatverträgen eine Drittnutzung durch Personen außerhalb der "häuslichen Gemeinschaft".
Wer seinen Anschluss der Öffentlichkeit zugänglich machen will und das kostenlos tut, handelt nicht gewerblich. Deswegen besteht auch keine Pflicht, ein solches Netzwerk bei der Bundesnetzagentur anzumelden. Anders verhält es sich etwa bei Cafébetreibern, die Kunden kostenlos Internet anbieten. Sie gelten als gewerbliche Anbieter und müssen dies melden.
Rechtlich nicht ganz geklärt ist, wie sich Anschlussinhaber gegen Kosten durch Abmahnungen schützen können. Eine Störerhaftung bei unrechtmäßigem Gebrauch des Anschlusses durch Dritte ist nicht ausgeschlossen. Der Gesetzgeber sieht vor, den Anschluss mit einem Passwort gegen unberechtigten Zugriff zu sichern. Da dies aber der Idee von freien Funknetzen widerspreche, trage am Ende der Anschlussinhaber das Restrisiko.