Nicht jedes Reisefoto darf ins Internet

Berlin · Viele Menschen zeigen ihre Bilder in sozialen Netzwerken. Doch nicht jedes Foto darf so einfach ins Netz gestellt werden.

 Bei Urlaubsfotos wie diesem, das den Tempel „E“ in der sizilianischen Fundstätte Selinunt zeigt, gilt das Urheberrecht des Landes, in dem die Aufnahme gemacht wurde. Foto: Reinhardt

Bei Urlaubsfotos wie diesem, das den Tempel „E“ in der sizilianischen Fundstätte Selinunt zeigt, gilt das Urheberrecht des Landes, in dem die Aufnahme gemacht wurde. Foto: Reinhardt

Foto: Reinhardt

Wer auf Reisen Fotos macht, klebt sie heute nicht mehr ins Fotoalbum. Stattdessen laden viele die Bilder ins Netz - auf Facebook, Instagram oder Pinterest. Die Motive reichen vom Selfie vor bekannten Gemälden bis hin zu postkartenreifen Fotos von berühmten Bauwerken. Doch ist das eigentlich in jedem Fall erlaubt?

Wer urheberrechtlich geschützte Motive verbreitet, muss mit rechtlichen Folgen rechnen. "Fotos für den Privatgebrauch darf natürlich jeder machen", erklärt Ansgar Koreng, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht aus Berlin. Die darf man auch auf der Festplatte oder Speicherkarte speichern.

Problematisch wird es allerdings, wenn die Bilder im Internet veröffentlicht werden. Erschwerend für Reisende kommt hinzu, dass in verschiedenen Ländern unterschiedliche Gesetze gelten. Man kann also theoretisch auch Ärger aus dem Ausland bekommen. Was aber gilt nach deutschem Recht?

In Museen müssen sich Besucher zunächst vergewissern, ob sie überhaupt Fotos machen dürfen. "Das Museum kann das auf Grundlage seines Hausrechts verbieten", erklärt Koreng. Ist es erlaubt, stellt sich die Frage nach dem Urheberrecht der Kunstwerke. Ist der Künstler seit mindestens 70 Jahren tot, ist es erloschen. Die Seerosen von Claude Monet beispielsweise dürfen also fotografiert und weiterverbreitet werden. Anders sieht es bei zeitgenössischer Kunst aus. Hier ist das Urheberrecht noch nicht abgelaufen. Im schlimmsten Fall kann der Künstler gegen die unerlaubte Verbreitung des Fotos klagen.

Auch wer Bauwerke fotografiert, muss einige Dinge beachten. Das Hundertwasserhaus oder die Berliner Reichstagskuppel von Sir Norman Foster sind beliebte Motive. Sie dürfen ohne weiteres fotografiert werden. Es handelt sich um Kunstwerke, "die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden", wie es im Urheberrechtsgesetz zur sogenannten Panoramafreiheit heißt. Das Fotografieren ist allerdings nur von öffentlich zugänglichen Plätzen, wie etwa der Straße, aus erlaubt. Das heißt: Wer die Reichstagskuppel zum Beispiel mit einer Drohne oder von einem nicht-öffentlichen Platz aus fotografiert und das Bild ins Netz stellt, könnte sich dem Experten zufolge durchaus strafbar machen.

Die Panoramafreiheit gilt nur für Kunstwerke, die sich dauerhaft im öffentlichen Raum befinden. Installationskunst wie das verhüllte Reichstaggebäude zähle nicht dazu, wie Gabor Mues erklärt. Er ist Rechtsanwalt und Urheberrechtsexperte aus München. Hier ist eine Genehmigung des Künstlers notwendig, wenn das Foto öffentlich zugänglich gemacht werden soll.

Manchmal ist das Kunstwerk gar nicht das Hauptmotiv, sondern nur "unwesentliches Beiwerk", wie es im Gesetz heißt. "Es ist natürlich oftmals schwer zu definieren, was nur Beiwerk ist", sagt Koreng. Der Bundesgerichtshof hat diese Definition 2014 in einem Grundsatzurteil (Az. I ZR 177/13)sehr streng ausgelegt. So kommt es etwa auch darauf an, ob das Kunstwerk innerhalb des Fotos stil- oder stimmungsbildend ist. Sollte das der Fall sein, müsse der Fotograf möglicherweise mit rechtlichen Konsequenzen rechnen.

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