EU-Gutachten Neuer Streit ums Recht am Online-Bild

Luxemburg · Wegen eines Fotos auf einer Schulwebseite klagt ein Fotograf auf Urheberrechtsverletzung. EU-Gutachter sieht das anders.

 EU-Gutachten: Fotografen müssen im Internet auf ihre Bildrechte selbst hinweisen.

EU-Gutachten: Fotografen müssen im Internet auf ihre Bildrechte selbst hinweisen.

Foto: dpa/Matthias Balk

Foto im Internet anklicken, auf Speichern drücken und innerhalb von wenigen Sekunden befindet sich das heruntergeladene Bild eines Fotografen im Speicher des Rechners. Und kann rein theoretisch für private Zwecke verwendet werden.

So geschehen an der Gesamtschule Waltrop in Nordrhein-Westfalen als eine Schülerin ihr Referat mit einem Foto der spanischen Stadt Cordoba bebilderte und das Referat auf der Internetseite der Schule veröffentlichte. Das Bild hatte sie vom Portal eines Online-Reisemagazins kopiert, wo es ohne Angaben zum Urheber stand. In ihrem Referat gab sie als Quelle das Reise-Portal an.

Der Berufsfotograf und urheberrechtliche Besitzer des Fotos hatte daraufhin das Land und die Stadt Waltrop auf Unterlassung und Schadenersatz verklagt. Der Fotograf argumentierte, er habe nur dem Reisemagazin das Nutzungsrecht für das Bild überlassen und keinen Dritten. Damit habe das Hochladen des Bildes auf der Schulwebseite seine Urheberrechte verletzt. Der Fotograf klagte sich durch alle Instanzen bis zum Bundesgerichtshof, der die Frage auf dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorlegte, weil diese das EU-Datenschutzgesetz berührt.

Der zuständige Generalanwalt des EuGH, Manuel Campos Sanchez-Bordona, sieht dies jedoch anders. Die Nutzung eines im Internet ohne Copyright verfügbaren Fotos auf einer Schulwebseite verstößt aus seiner Sicht nicht gegen das Urheberrecht. Der EuGH-Generalanwalt begründet seine Einschätzung mit den folgenden drei Argumenten: Erstens habe das für das Referat genutzte Foto nur „akzessorischen Charakter“. Konkret heißt das: Das Bild sei nur Beiwerk zum Text und nicht das Hauptelement.

Zweitens habe das Bild online  ohne jegliche Hinweise zur Nutzungseinschränkung auf dem Reise-Portal gestanden. Und drittens hätten Schülerin und auch Schule das Foto ohne die Absicht verwendet, Gewinn damit zu erzielen. Also nichts daran verdient.

Im Gegensatz sieht der EU-Gutachter den Fotografen in der Pflicht. Er müsse sich bei veröffentlichten Bildern im Internet selbst darum kümmern, dass seine Bilder mit einem Copyright-Logo versehen sind oder diese gegen das Kopieren und Herunterladen schützen, um eine Weiterverbreitung zu stoppen. Das ist jedoch einfacher gesagt als getan, erklärt Erik Derr vom Zentrum für Internetsicherheit (Cispa) an der Universität des Saarlandes: „Eine 100prozentige Sicherheit, Fotos zu schützen, gibt es nicht.“ Bilder könnten zwar mit Wasserzeichen versehen werden, die den Namen des Fotografen zeigen oder ein digitales Verfallsdatum haben. Aber die Funktionen Kopieren und Einfügen schränke dies nicht ein.

Können Privatpersonen und sogar Vereine nun zukünftig Online-Bilder auf ihren Webseiten uneingeschränkt und gefahrlos verwenden, falls der EuGH in seinem Urteil dem Gutachten folgt? So einfach sei es nicht, sagt Stefan Hessel, Lehrbeauftragter der juris-Stiftungsprofessur für Rechtsinformatik der Universität des Saarlandes: „Natürlich kann kein Verein ein Bild mit Stars vom roten Teppich nehmen und einfach so auf seiner Webseite posten.“ Privatpersonen sollten nicht jedes Foto im Internet wahllos und ohne Hintergrundrecherche einfach so verwenden, sagt Hessel weiter. Das verstoße gegen das Urheberrecht.

Wenn das Foto jedoch kein Copyright besitzt, könnte es für die nichtkommerzielle Nutzung frei sein. „Die Frage ist, welche Pflicht legt man einer Privatperson auf, wie weit sie nachrecherchieren muss, ob ein Internet-Foto ohne Angaben des Fotografs genutzt werden darf?“, sagt Hessel. Im Falle der Schülerin hieße dies: Hätte sie beim Reiseportal nachfragen müssen, ob sie das Foto für ihr Referat und für die Schulwebseite verwenden darf oder nicht? Ob dies bei nichtkommerziellen Zwecken zukünftig Standard sein wird, entscheidet der EuGH unter anderem in den kommenden fünf bis sechs Wochen.

Das Gutachten des Generalanwalts ist noch kein Urteil. Jedoch folgt der EuGH mit seinen Urteilen häufig der Einschätzung des Gutachters.

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