Lübeck/Berlin Fotos dürfen nur nach Zustimmung auf Facebook

Lübeck/Berlin · Auch Mitarbeiterfotos dürfen vom Arbeitgeber nicht ohne Erlaubnis des Angestellten im Internet veröffentlicht werden.

 Fotos von Mitarbeitern dürfen Arbeitgeber nur dann auf Facebook veröffentlichen, wenn sie deren Zustimmung haben.

Fotos von Mitarbeitern dürfen Arbeitgeber nur dann auf Facebook veröffentlichen, wenn sie deren Zustimmung haben.

Foto: dpa-tmn/Friso Gentsch

Veröffentlicht der Arbeitgeber Fotos von Mitarbeitern auf Facebook, muss er zuvor deren Genehmigung einholen. Andernfalls können Arbeitnehmer Anspruch auf Schmerzensgeld haben. Das zeigt ein Beschluss (1 Ca 538/19) des Arbeitsgerichts Lübeck, auf den die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein verweist.

In dem konkreten Fall hatte eine Pflegeeinrichtung das Foto eines Mitarbeiters für einen Aushang sowie für die Webseite verwendet. Dem hatte der Mitarbeiter zugestimmt. Mit Ende seines Arbeitsverhältnisses bei der Pflegeeinrichtung widerrief der Arbeitnehmer jedoch die Erlaubnis.

Im Nachhinein stellte er fest, dass die Einrichtung auf ihrer Facebook-Seite einen mit dem Aushang identischen Post veröffentlichte hatte. Nach anwaltlicher Aufforderung entfernte der ehemalige Arbeitgeber das Foto von der Facebook-Seite. Auf die zugleich geltend gemachte Schadensersatzforderung reagierte die Pflegeeinrichtung allerdings nicht.

Der Mann wollte wegen einer Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts auf Zahlung von Schmerzensgeld klagen und beantragte hierfür Prozesskostenhilfe. Das Gericht sprach ihm Prozesskostenhilfe zu und stellte fest, dass er grundsätzlich sehr wahrscheinlich Anspruch auf Schmerzensgeld habe.

Die Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos in sozialen Netzwerken sei grundsätzlich nicht durch ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers gedeckt. Die 3500 Euro, die der ehemalige Mitarbeiter verlange, seien jedoch zu hoch angesetzt. Das Gericht sah eine Entschädigung von maximal 1000 Euro als gerechtfertigt an.

(dpa)
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