Gerichtsurteil Kündigung wegen Facebook-Hetze in Berufskleidung ist rechtmäßig

Chemnitz/Köln · Wer auf Facebook gegen Ausländer hetzt, kann unter Umständen seinen Job verlieren – unter anderem dann, wenn er auf seinem Profilfoto die Dienstkleidung des Arbeitgebers trägt. Das geht aus einem Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts hervor.

Wer auf Facebook gegen Ausländer hetzt, kann unter Umständen seinen Job verlieren – unter anderem dann, wenn er auf seinem Profilfoto die Dienstkleidung des Arbeitgebers trägt. Das geht aus einem Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts hervor.

Der Kläger in diesem Fall arbeitete für ein städtisches Unternehmen als Gleisbauarbeiter. Auf Facebook zeigte er sich in seiner Dienstuniform und nannte im Profil zudem den Namen seines Arbeitgebers. Mit diesem Konto postete er auf der Seite einer als rechtsextremistisch eingestuften Partei das Bild einer Ziege in Kombination mit einem eindeutig ausländerfeindlichen Spruch. Daraufhin kündigte ihm sein Arbeitgeber Ende Dezember 2016 fristlos.

Der Kläger zog vor Gericht mit zwei Argumenten: Erstens sei der Facebook-Post Satire und von der Meinungsfreiheit gedeckt. Zweitens habe er sein Konto schon vor einigen Monaten gelöscht. Das Gericht lehnte die Klage des Mannes jedoch ab. Die Kombination aus Bild und Text sei eine die Würde des Menschen in Frage stellende Schmähkritik, und damit nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt. Durch sein Verhalten habe der Kläger seinen Arbeitgeber mit Ausländerfeindlichkeit in Verbindung gebracht. Der Facebook-Post sei damit eine schwere Pflichtverletzung gewesen, die auch durch Löschung des Profils nicht auszugleichen gewesen sei. In dem Fall war deshalb laut dem Urteil auch eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung zulässig.

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