Keine „Optiker-Qualität“ bei Brillen von Online-Händlern

Karlsruhe · Eine Brille mit "Premium-Gleitsichtgläsern in Optiker-Qualität", die nicht für den Straßenverkehr taugt? So eine Werbung führt Verbraucher an der Nase herum und darf nicht weiter verwendet werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil entschieden.

In dem Fall ging es um Gleitsichtbrillen eines Online-Händlers, die ausschließlich aufgrund der Angaben von Kunden gefertigt wurden. Sofern diese schon einen Brillenpass besaßen, konnten sie daraus die zugehörigen Daten für die Brille übertragen. Geklagt hatte der Zentralverband der Augenoptiker. Nach dessen Auffassung müssen für eine optimale Anpassung der Brillen weitere Messungen vorgenommen werden.

In der Vorinstanz hatte das zuständige Oberlandesgericht an dem Angebot nichts auszusetzen gehabt, den Händler allerdings auf den Hinweis verpflichtet, dass die Brillen im Straßenverkehr gefährlich sein könnten. Nach Auffassung der Karlsruher Richter verbietet sich jedoch der Werbespruch: Wenn von "Optiker-Qualität" die Rede sei, werde der Käufer in aller Regel davon ausgehen, dass er die gleichen Leistungen erwarten könne wie im Geschäft. Das sei hier nicht der Fall. Verkauft werden dürfen die Brillen aber weiterhin. (Az. I ZR 227/14)

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort