Jeder hat ein Recht auf seine Daten

Berlin · Wer sich bei Netzwerken, Musikportalen oder Online-Shops anmeldet, muss bestimmte Daten preisgeben. Doch oft behält der Anbieter die Infos auch dann noch, wenn man gar kein Kunde mehr ist. Das müssen sich Nutzer nicht bieten lassen.

Ob im Internet oder in der realen Welt: Jeder Kunde hat das Recht, Auskunft über Daten zu verlangen, die eine Firma über ihn speichert. Jan Schallaböck vom Urheberrechtsportal iRights.info erklärt: "Unternehmen, die ihren Sitz in Europa haben, sind verpflichtet, diese Informationen zu erteilen. Der Antragsteller muss dafür auch keine Begründung nennen." Die Verbraucherzentrale Bundesverband stellt auf ihrer Internetseite www.verbraucherzentrale.de/musterbriefe einen Auskunfts-Musterbrief bereit. Diesen können Verbraucher ausfüllen und an das entsprechende Unternehmen schicken. Eine gezielte Selbstauskunft ist natürlich nur dann möglich, wenn der Kunde eine grobe Ahnung hat, wo Daten gespeichert sein könnten und an wen sie weitergegeben wurden.

Manche Unternehmen erteilen diese Auskünfte schon automatisiert. So bietet Facebook etwa in den Kontoeinstellungen die Funktion "Lade eine Kopie deiner Facebook-Daten herunter" an. Die Datensätze sind noch unvollständig, sollen aber weiter ausgebaut werden.

Wer herausgefunden hat, was über ihn gespeichert wurde, kann gleich der Datennutzung zu Werbezwecken oder zur Markt- und Meinungsforschung widersprechen. "Was viele nicht wissen: Oft dürfen Firmen die Daten für Werbezwecke nutzen, ohne den Kunden nach einer Einwilligung gefragt zu haben", sagt Schallaböck. Um Widerspruch einzulegen, rät der Experte, sich die Webseite der Firma oder des Online-Dienstes genau anzusehen. Dort gebe es oft vorgefertigte Anträge. Verbraucher können aber auch einen Brief mit folgendem Text an das Unternehmen schreiben: "Ich widerspreche gemäß § 28 Absatz 4 Bundesdatenschutzgesetz der Verarbeitung oder Nutzung meiner Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung ."

Grundsätzlich haben Kunden auch ein Recht darauf, dass Unternehmen personenbezogene Daten sofort löschen, wenn diese für die Abwicklung eines Vertrages nicht mehr benötigt werden. Hierfür gibt es auf der oben genannten Seite ebenfalls einen Musterbrief. Das Löschrecht gilt auch für Internet-Dienste. Allerdings gibt es eine Ausnahme: Online-Shops. "Online-Händler müssen bestimmte Daten nicht löschen, wenn sie beispielsweise zur Abrechnung benötigt werden", sagt Schallaböck. Diese Daten müssten dann aber gesperrt werden. Außerdem dürfe die Firma die Angaben nur noch eingeschränkt nutzen.

Neuerdings ist es in vielen Fällen auch möglich, Suchtreffer zur eigenen Person vom Suchmaschinenbetreiber löschen zu lassen, wenn diese das Recht auf Privatsphäre verletzen. In der Praxis ist es jedoch häufig schwierig, seinen Löschanspruch durchzusetzen: Oft ignorieren Betreiber den Löschwunsch oder deaktivieren das Kundenkonto nur.

Doch was tun, wenn sich ein Anbieter weigert, Daten zu entfernen? Schallaböck rät: "Verbraucher sollten sich dann an den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten wenden." Aufgrund des hohen Prozesskostenrisikos sei eine Klage jedoch weniger sinnvoll.

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