Urteil vor dem Landgericht Lübeck Google muss schlechte Bewertungen auf Wunsch löschen

Lübeck · Ein anonymer Nutzer hat eine Arztpraxis im Internet mit einem Stern bewertet. Der Arzt klagte und bekam vor dem Landgericht Lübeck Recht.

 Bei negativen Beurteilungen im Netz können Ärzte von Google die Entfernung der Einträge verlangen, sagt das Landgericht Lübeck.

Bei negativen Beurteilungen im Netz können Ärzte von Google die Entfernung der Einträge verlangen, sagt das Landgericht Lübeck.

Foto: Sebastian Gollnow/dpa/Sebastian Gollnow

Ein Arzt kann die Löschung einer negativen Bewertung bei Google verlangen, auch wenn diese keinen Text enthält. Das Landgericht Lübeck hat in einem solchen Fall dem Kläger Recht gegeben und Google auf Unterlassung verurteilt. Bei Zuwiderhandlung setzten die Richter ein Ordnungsgeld bis zu 250 000 Euro fest. Bei dem Kläger handelt es sich um einen niedergelassenen Kieferorthopäden, der bei Google vergeblich die Streichung einer Ein-Sterne-Bewertung angefordert hatte, die auch auf dem Kartendienst Google Maps erscheint. Auch wenn die Bewertung mit einem Stern keinen Text enthalte, falle sie nicht automatisch unter den Schutz der freien Meinungsäußerung, urteilten die Richter (Az: I O 59/17).

Unternehmen, Praxen und Geschäfte können beim Dienst Google Plus ein Profil anlegen, über das wiederum in Google Maps zusätzliche Informationen wie Fotos und Öffnungszeiten ergänzt werden können. Nutzer, die bei Google registriert sind, können dort Bewertungen abgeben. In dem in Lübeck verhandelten Fall hatte ein unbekannter Nutzer unter dem Namen des Kieferorthopäden eine negative Ein-Sterne-Bewertung ohne Kommentar abgegeben. Der Kläger geht davon aus, dass die schlechte Bewertung nicht von einem Patienten stammt. Er wertete die Beurteilung als geschäftsschädigend und als Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte und forderte zunächst erfolglos die Löschung durch Google.

Google hatte vor Gericht argumentiert, dass es sich bei der Bewertung um eine nach Artikel 5 des Grundgesetzes geschützte Meinungsäußerung handele und die Äußerung kein Werturteil enthalte. Dem widersprach das Gericht. In diesem Falle überwiege das
Schutzinteresse des Betroffenen, betonten die Richter. Wer auch immer der Absender der Bewertung sei: Sie sei geeignet, das Ansehen des Klägers negativ zu beeinflussen.

Google will nun erst einmal die Urteilsbegründung genau prüfen und danach über weitere Schritte entscheiden. In einem ähnlichen Verfahren hatte das Landgericht Augsburg am 17. Juli 2017 die Klage eines Zahnarztes abschlägig beschieden. Der Mediziner sah ebenfalls sein Persönlichkeitsrecht durch eine Negativ-Bewertung ohne Begründung verletzt, zumal diese von einem Nutzer kam, der kein Patient seiner Praxis gewesen sei. Die Augsburger Richter stuften allerdings das Recht auf freie Meinungsäußerung höher ein.

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