Freischaltung nur mit Zustimmung

Köln · Gericht untersagt Netzbetreibern automatische Aktivierung von privaten Routern als öffentliche Hotspots.

Der Kabelnetzbetreiber Unitymedia darf nach einem Gerichtsurteil auf einem WLAN-Router seines Kunden nicht eigenmächtig ein zweites Netz für andere Nutzer aktivieren. Eine Freischaltung sei nicht zulässig, wenn der Verbraucher sein Einverständnis nicht ausdrücklich erklärt habe, urteilte das Landgericht Köln und gab damit der Verbraucherzentrale NRW in einem Rechtsstreit über die Errichtung sogenannter Hotspots recht. Die Entscheidung hatte das Gericht bereits Anfang Mai gefällt, sie war aber erst am Donnerstag bekannt geworden (AZ 31 O 227/16). Die Verbraucherzentrale sprach von einem wegweisenden Signal für die Branche.

Der Kabelnetzbetreiber Unitymedia kommentierte das Urteil nicht. Es sei noch nicht rechtskräftig, derzeit werde das weitere Vorgehen geprüft, hieß es in einer Stellungnahme. Unitymedia gehört neben Vodafone zu den zwei führenden Kabelnetzbetreibern in Deutschland.

Vor gut einem Jahr hatte Unitymedia seine Kunden per Post darüber informiert, dass auf ihren WLAN-Routern ein zweites Netz aktiviert werde. Unterbleibt ein Widerspruch, werden diese Netze automatisch angeschaltet. Ziel: Von unterwegs können andere Unitymedia-Kunden über diese neuen Hotspots kostenlos ins Internet gehen und Mobilfunkdatenvolumen sparen. Einen ähnlichen Service bietet zum Beispiel die Deutsche Telekom gemeinsam mit der spanischen Firma Fon an.

Die Verbraucherzentrale hatte die Vorgehensweise von Unitymedia beanstandet. Die Bereitstellung von Hotspots für Kunden sei zwar grundsätzlich begrüßenswert, dürfe seitens des Unternehmens aber nicht ohne Zustimmung des Kunden erfolgen.

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