Ferien in fremden Betten

Saarbrücken · Die einen wollen im Urlaub günstig übernachten, die anderen durch die Vermietung eines Zimmers etwas Geld dazu verdienen. Auf diversen Online-Portalen finden Touristen und Wohnungsinhaber zueinander.

Anstatt im Hotel möchten Urlauber lieber bei Einheimischen wohnen, um so den Urlaubsort unverfälscht zu erleben und am besten auch noch Geld zu sparen. Bei der Suche nach privaten Unterkünften hilft das Internet. Dort gibt es zahlreiche Portale, die zwischen Touristen und Privatvermietern vermitteln. Laut einer Umfrage des IT-Branchenverbandes Bitkom haben bereits vier Millionen Deutsche eine solche Plattform genutzt und Übernachtungen in einer Privatwohnung gebucht. Jeder vierte Bundesbürger kann sich zudem vorstellen, künftig eine private Unterkunft zu mieten. Die größte Bettenbörse ist das US-Unternehmen Airbnb. Auf airbnb.de finden Interessierte mehr als 600 000 Übernachtungsmöglichkeiten in 192 Ländern. Deutsche Alternativen sind die Seiten 9flats.com oder wimdu.de. Angeboten wird dort alles: vom einfachen Schlafsofa bis zur luxuriösen Villa.

Gastgeber vorab kontaktieren

Die Portale agieren lediglich als Vermittler zwischen Reisenden und Vermietern. Bei erfolgter Buchung erheben sie für ihre Dienste Gebühren, je nach Anbieter zwischen sechs und 15 Prozent des Mietpreises. "Ob ein Gastgeber zuverlässig ist, kann vor dem Aufenthalt nur vage anhand der Bewertungen vorheriger Gäste abgeschätzt werden", heißt es auf der Webseite der Verbraucherzentrale (VZ) Rheinland-Pfalz. Daher empfiehlt 9flats.com seinen Nutzern auch, vor der Buchung den Vermieter und das Angebot genau anzuschauen. "Lerne deinen Gastgeber kennen. Buche nicht, wenn du unsicher bist", lauten weitere Tipps, die das Portal für seine Nutzer zusammengestellt hat. Ebenfalls ein wichtiger Punkt, den es zu beachten gibt, sind Stornierungen. Ist die Buchung noch nicht vom Gastgeber bestätigt, ist ein Rücktritt davon bei allen drei Anbietern kostenfrei möglich. Welche Gebühren der Vermieter nach der Bestätigung erhebt, bestimmt er selbst, die Vermittlungsgebühr wird jedoch in keinem Fall erstattet.

Airbnb und Co. werben mit Datenschutz: Mieter und Vermieter erhalten keine Bankdaten voneinander. Die Zahlung erfolgt an die Plattformen selbst. Sie zahlen das Geld zur Sicherheit beider Parteien erst 24 Stunden nach der Buchung an den Vermieter aus und raten von Zahlungen an den Gastgeber direkt ausdrücklich ab. Bei Problemen vor Ort versprechen die Schlafplatzvermittler Hilfe über eine Service-Rufnummer, die rund um die Uhr erreichbar sein soll. Doch die eingeschlossene Versicherung greift nicht in jedem Fall und beinhaltet unter Umständen eine hohe Selbstbeteiligung. Daher rät Christian Gollner von der VZ Rheinland-Pfalz, die Bedingungen der Plattformbetreiber genau zu studieren und für Versicherungsschutz zu sorgen: "Schäden an geliehenen oder gemieteten Gegenständen werden in der Regel nicht von der Standard-Haftpflicht abgedeckt, meistens ist eine Zusatzversicherung nötig."

Ungeklärte Rechtslage

Doch auch künftige Gastgeber sollten Vorsicht walten lassen, bevor sie Gästen ihre Wohnung zur Verfügung stellen, denn die Rechtslage ist schwammig. Zwar fällte das Amtsgericht Berlin-Mitte bereits 2009 das Urteil, dass ohne Erlaubnis des Vermieters keine gewerbliche Weitervermietung einer Wohnung erfolgen darf. Ob das jedoch auch für das kurzzeitige Vermieten einzelner Zimmer gilt, wurde noch nicht entschieden. Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund sieht kein Problem darin, von Zeit zu Zeit einen Teil der Wohnung zu vermieten. "Allerdings sollte in jedem Fall der Vermieter gefragt werden, insbesondere wenn man das Ganze in diesen Portalen bewerben möchte." Einige Städte, in denen bezahlbarer Wohnraum knapp ist, haben auf die Masse privater Angebote bereits reagiert. Um der Flut dieser Vermietungen entgegen zu treten, wurde in Berlin am ersten Mai das "Zweckentfremdungsverbot" in Kraft gesetzt. Das bedeutet, dass Wohnungseigentümer ihre Immobilien nicht mehr ohne Weiteres als Ferienwohnung gewerblich vermieten dürfen. Das, so Ropertz, treffe jedoch ebenfalls in erster Linie auf ganze Wohnungen zu. "Vermietet man nur gelegentlich ein Zimmer, bleibt ja der Charakter als Mietwohnung bestehen. Eine Zweckentfremdung sehe ich darin nicht." In jedem Fall ist eine steuerliche Anmeldung notwendig und die Einnahmen müssen - sofern es keine gewerblichen Ausmaße annimmt - als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (nach § 21 EStG) angegeben werden.

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