Eltern haften nicht bei indirekten Kosten

Karlsruhe · Ein Junge ordert am Telefon Extras für ein Computerspiel. Für die Mutter ist die Rechnung ein Schock: gut 1250 Euro. Nun entlässt der Bundesgerichtshof die Frau aus der Haftung. Das Urteil kommt nicht nur Eltern zugute.

 Kinder können sich von Computerspielen leicht zu kostspieligen Zusatzkäufen verleiten lassen. Eltern müssen dafür nicht zwangsläufig haften. Foto: Budney/dpa

Kinder können sich von Computerspielen leicht zu kostspieligen Zusatzkäufen verleiten lassen. Eltern müssen dafür nicht zwangsläufig haften. Foto: Budney/dpa

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(/afp) Wenn Kinder hinter dem Rücken ihrer Eltern über teure 0900er-Telefonnummern einkaufen, müssen diese nicht die Rechnung zahlen. Solange sie die Zahlung als Anschlussinhaber nicht autorisiert haben, haftet grundsätzlich der Dienstleister. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe gestern entschieden.

Damit bleibt es einer Mutter erspart, eine Rechnung von gut 1250 Euro zu begleichen. Ihr 13-jähriger Sohn hatte ein weltweit millionenfach genutztes und zunächst kostenloses Computerspiel gespielt. Nach dem "kostenlosen Anfüttern" wurden dem Jungen zusätzliche Ausrüstungsgegenstände für seine Spielfigur angeboten, die allerdings kostenpflichtig waren, wie der Vorsitzende Richter Ulrich Herrmann erklärte. (Az. III ZR 368/16)

Beim Kauf konnte das Kind dann am Computer wählen, ob es etwa mit einer Kreditkarte zahlen wollte oder über das sogenannten Pay-by-Call-Verfahren mit einem Anruf bei einer bestimmten 0900-Nummer. Der Junge wählte diesen Weg, rief die Nummer des Bezahldiensts an und kaufte über Codes des Spieleanbieters in insgesamt 21 Telefonaten für 1250 Euro weitere Ausrüstung für seine Spielfigur.

Der Bundesgerichtshof entschied nun im Gegensatz zu den Vorinstanzen, dass die Mutter für die Kosten nicht aufkommen muss. Das Gericht verwies darauf, dass die Freischaltung der Zusatzausrüstung nicht unmittelbar im Spiel erfolgt sei, sondern auf dem Weg über den Dienstanbieter. Deswegen gelte eine gesetzliche Sonderregel im Telekommunikationsgesetz, wonach Telefonanschlussinhaber nicht haften, wenn ihnen "die Inanspruchnahme von Leistungen des Anbieters nicht zugerechnet" werden kann.

Anders sähe es aus, wenn etwa ein pubertierender Junge vom Telefon seiner Eltern eine 0900-Nummer für Telefonsex anwählt. Weil die Gegenleistung innerhalb des Telefonats erbracht wird und es nicht nur um die Abwicklung der Bezahlung geht, müssten die Eltern den Anruf bei solch einer Nummer bezahlen.

Das Urteil des Bundesgerichtshofes schützt nicht nur Eltern, sondern alle Menschen, deren Telefonanschluss ohne ihr Wissen für teure Bestellungen missbraucht wird.

Zum Thema:

Sogenannte Free-to-Play-Spiele sind ein wachsender Markt. Die Basis-Version der Spiele ist dabei gratis. Bestimmte Extras wie beispielsweise Ausrüstungsteile, eine andere Spielerfigur oder neue Levels müssen jedoch bezahlt werden. Meistens erfolgt die Abrechnung über die Mobilfunkrechnung, denn viele Internet-Nutzer spielen inzwischen auf dem Smartphone oder Tablet-Computer. Auch die Zahlung per Überweisung, Lastschrift oder Kreditkarte ist möglich. Wer Guthaben-Karten im Geschäft kauft, hat von vornherein nur eine begrenzte Summe zur Verfügung.

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