Ein VW Golf für 1,50 Euro

Karlsruhe · Um einen höheren Preis zu erzielen, bieten viele Nutzer auf Ebay bei ihren eigenen Angeboten mit. Das ist illegal und kann hohe Schadensersatzforderungen nach sich ziehen. Der Bundesgerichtshof hat einen Autoverkäufer zu einer empfindlichen Ausgleichszahlung verdonnert.

 Stein des Anstoßes: Beim Streit um Ebay-Auktionen vor dem Bundesverfassungsgericht ging es um ein Motorrad und ein Auto. Foto: Fotolia

Stein des Anstoßes: Beim Streit um Ebay-Auktionen vor dem Bundesverfassungsgericht ging es um ein Motorrad und ein Auto. Foto: Fotolia

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Ebay-Verkäufer, die um die eigene Ware mitbieten, um so den Preis in die Höhe zu treiben, kann das teuer zu stehen kommen. Einem unterlegenen Mitbieter in einer derart manipulierten Auktion sprach der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch 16 500 Euro Schadenersatz zu. Dass dieser Mann schon massenhaft Ebay-Verkäufer verklagt hatte, spielte dabei keine Rolle. Der Kläger, der nun Schadenersatz bekommt, hatte 1,50 Euro für einen gebrauchten VW Golf im Wert von 16 500 Euro geboten. Mit dem Verkäufer, der von einem zweiten Konto selbst mitbot, steigerte er sich über eine automatische Ebay-Funktion bis zu einem Kaufpreis von 17 000 Euro in die Höhe.

Die Karlsruher Richter erklärten nun im Nachhinein sämtliche Eigengebote des Anbieters für unzulässig und damit die 1,50 Euro, mit denen der Kläger eingestiegen war, zum höchsten gültigen Gebot. Weil das Auto mittlerweile anderweitig verkauft ist, bekommt er Geld. (Az. VIII ZR 100/15)

Die Vorsitzende Richterin Karin Milger betonte, dass es nicht darum gehe, den Verkäufer für sein Verhalten zu bestrafen. Ebay-Nutzern müsse klar sein, dass sie sich nicht im rechtsfreien Raum bewegten. Verkäufern riet sie dringend, sich das hohe Risiko vor Augen zu führen, wenn sie etwa ein Auto zum Startpreis von einem Euro bei Ebay einstellten. Sie habe manchmal den Eindruck, "dass der eine oder andere Anbieter sehr blauäugig an die Sache herangeht".

In einem zweiten Fall stellte der BGH zugleich erstmals klar, dass sich systematische "Abbruchjäger" rechtsmissbräuchlich verhalten. Das sind Bieter, die sich nur an Auktionen beteiligen, um anschließend bei regelwidrigen Rückziehern klagen zu können. Sie versuchen Profit daraus zu schlagen, dass Verkäufer ihre Auktion nur im Ausnahmefall abbrechen dürfen. Sie beteiligen sich also ohne echtes Interesse an der Ware mit kleinem Einsatz an vielen Auktionen, um Anbieter bei einem unzulässigen Rückzieher verklagen zu können.

In dem konkreten Fall forderte der nicht zum Zug gekommene Bieter 4899 Euro Schadenersatz für ein inzwischen anderweitig verkauftes gebrauchtes Motorrad. Die Klage sei unzulässig, so das Gericht, weil nicht er selbst geklagt hatte, sondern der Betrieb seines Vaters, in dessen Namen er das Ebay-Konto eingerichtet hatte. Damit geht er am Ende leer aus.

Zum ersten Mal hielten die Richter fest, dass "Abbruchjäger" sich rechtsmissbräuchlich verhalten. Dafür hatte der vorgebliche Motorrad-Interessent viele Indizien geliefert: Nicht nur, dass der Mann mit mehreren Tarn-Accounts und E-Mail-Adressen unterwegs war. Er gab auch massenweise Gebote ab und zerrte schon häufiger Anbieter wegen abgebrochener Auktionen vor Gericht.

Unklar bleibt aber weiterhin, wo die Grenze verläuft zwischen Schnäppchen- und Abbruchjäger. Weil der BGH die Schadenersatz-Klage schon aus formalen Gründen für unzulässig erklärte, spielte das am Ende gar keine Rolle mehr (Az. VIII ZR 182/15).

Ebay selbst hatte auf "klare Kriterien" gehofft, "um die erforderliche Rechtssicherheit zu schaffen", erklärte das Unternehmen in einer Stellungnahme. Das Urteil über die Unzulässigkeit von Eigengeboten begrüßte Ebay.

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