Bundesweit Beschwerden: Was taugen Ankaufplattformen?

Berlin (dpa/tmn) · Wer Gebrauchtes mit einem möglichst hohen Gewinn verkaufen möchte, kommt um Kleinanzeigen oder Internetauktionen oft nicht herum. Das Beschreiben, Fotografieren, Einstellen, Kommunizieren und Handeln kostet aber Zeit. Sind Online-Ankaufplattformen die Lösung?

 Altes im Netz verkaufen, das ist über Ankaufportale möglich. Allerdings sind Nutzer nicht immer damit zufrieden. Foto: Kai Remmers/dpa-tmn/dpa

Altes im Netz verkaufen, das ist über Ankaufportale möglich. Allerdings sind Nutzer nicht immer damit zufrieden. Foto: Kai Remmers/dpa-tmn/dpa

Gebrauchte Geräte, Kleidung, Spiele oder andere Artikel finden bislang vergleichsweise selten ihren Weg zu speziellen Ankaufsplattformen. Wenn doch darüber gehandelt wird, sind Kunden oft unzufrieden.

Noch nicht einmal jeder zehnte volljährige Internetnutzer (8 Prozent) gibt an, solche Dienstleister bereits genutzt zu haben, wie aus einer Forsa-Umfrage hervorgeht. Grund dafür könnte sein, dass 40 Prozent der Nutzer mit Verkaufserfahrung bei solchen Plattformen monieren, dass die am Ende ausgezahlte Summe schon mindestens einmal niedriger ausfiel als die vor dem Einschicken der Ware in Aussicht gestellte. In Auftrag gegeben hatte die Studie der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv).

Nach Angaben der Verbraucherschützer häufen sich bundesweit Beschwerden von Kunden der Ankaufplattformen: Größtes Problem sei, dass Anbieter auf ihren Webseiten zunächst einen Preis für die gebrauchten Produkte nennen, diesen dann aber oft nach unten korrigieren, sobald die Ware bei ihnen eingegangen ist und begutachtet wurde.

Laut vzbv finden sich zudem bei vielen Anbietern schwerwiegende juristische Mängel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Zwar könnten sich die Dienstleister das Recht vorbehalten, einen eingangs genannten Preis nach Sichtung der Ware anzupassen.

Andere Bedingungen hielten die Verbraucherschützer dagegen für unzulässig - etwa eine automatische, pauschale Anpassung des zunächst ausgewiesenen Preises um 20 Prozent nach unten, oder dass der neu angebotene Preis als vereinbart gilt, wenn der Verbraucher sich nicht innerhalb einer bestimmten Frist zurückmeldet. Teilweise betrug diese Frist lediglich zwei Tage.

Ein weiterer AGB-Kritikpunkt der Verbraucherschützer war, dass abgelehnte Produkte nach Ablauf einer bestimmten Rückmeldefrist ins Eigentum des Ankäufers übergehen, gespendet oder entsorgt werden sollten, ohne dass der Kunde davon hinreichend in Kenntnis gesetzt wurde. Auch hier darf Schweigen aus Sicht des vzbv nicht als Zustimmung gewertet werden.

Deshalb hat der vzbv nach eigenen Angaben fünf Dienstleister abgemahnt. Vier hätten inzwischen die Unterlassung der monierten Bedingungen erklärt. Eine Ankaufplattform hat den Angaben nach inzwischen ihren Betrieb eingestellt.

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