Die Hoheit über die eigenen Daten
Hannover/Berlin · Jeder Internet-Dienst muss dem Kunden darüber Auskunft erteilen, welche persönlichen Daten er von ihm abspeichert. Doch bei Konzernen mit Sitz im Ausland ist es oft schwer, zu seinem Recht zu kommen.
Internet-Unternehmen speichern Unmengen Nutzerdaten: die Online-Shop-Bestellungen der letzten Jahre, das ganze E-Mail-Postfach oder alle Filme, die man je über die Online-Videothek angeschaut hat. Aber sie müssen ihren Kunden auch Auskunft darüber geben, welche Daten sie von ihnen abgreifen. Zumindest gegenüber deutschen Anbietern können Anwender dieses Recht ziemlich gut durchsetzen.
Der Paragraf 34 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zwingt die Unternehmen zu dieser Auskunft, erläutert Birgit Perschke, Sprecherin des Bundesdatenschutzbeauftragten. "Sobald der Kunde die Auskunft verlangt, muss der Anbieter ihm gegenüber offenlegen, welche Daten zu seiner Person gespeichert werden, woher diese Daten stammen, an welche Empfänger die Daten weitergegeben werden und was der Zweck der Speicherung ist." Und das hat mindestens einmal im Jahr kostenlos zu geschehen.
Und die Auskunftsrechte gingen sogar noch darüber hinaus, erklärt Florian Glatzner, Datenschutz-Referent beim Verbraucherzentrale Bundesverband. Jedes Unternehmen müsse ein öffentliches Verzeichnis führen, in dem nach dem Datenschutzgesetz aufgelistet ist, wie die Nutzerdaten verwendet werden. In dieser sogenannten Verfahrensliste geht es etwa um die Regelfristen zur Datenlöschung, die Daten-Nutzung oder die geplante Weitergabe an Drittstaaten. "Die Unternehmen müssen diese Verfahrensliste jedermann zur Verfügung stellen", erläutert Glatzner. Auch jenen Nutzern, die noch keine Kunden sind, sich aber über den Umgang mit den Daten im Vorfeld informieren möchten.
Halten die Unternehmen sich nicht an die ihnen auferlegte Auskunftsplicht, können die Datenschutzbeauftragten der Länder Schützenhilfe geben. "Wenn ein Anbieter sich weigert, Auskunft zu geben oder schlicht nicht reagiert, kann man sich an die Datenschutzbehörde wenden, die für den Firmensitz zuständig ist", erklärt Michael Knaps, Sprecher der Landesbeauftragen für Datenschutz Niedersachsen. "Wir haben Möglichkeiten, den Auskunftsanspruch durchzusetzen."
Schwierig wird es immer dann, wenn ein Unternehmen seinen Sitz nicht in Deutschland hat. Dabei sind auch ausländische Firmen grundsätzlich zur Auskunft nach dem Bundesdatenschutzgesetz verpflichtet. "Viele ausländische Online-Dienste kommen unserer Erfahrung nach ihrer Auskunftspflicht nicht nach", berichtet Knaps. "Solche Fälle haben wir regelmäßig."
Zwar bieten Dienste wie Google und Facebook die Möglichkeit, Daten herunterzuladen. Die Optionen dazu finden sich im Nutzerprofil. Experten sind aber skeptisch. Diese Möglichkeit entspreche nicht der Auskunft nach dem Bundesdatenschutzgesetz , kritisiert Knaps: "Man weiß dabei auch nicht, ob es sich bei den abrufbaren Informationen wirklich um alle auf dem Firmen-Server gespeicherten Daten handelt."