Irreführende Verwendung Amazon verliert vor Gericht im Markenstreit

Karlsruhe · Markenhersteller müssen eine irreführende Verwendung ihres Namens in Anzeigen des Internet-Händlers Amazon bei Google nicht hinnehmen. Der Outdoor-Ausrüster Ortlieb setzte sich im Rechtsstreit mit Amazon in letzter Instanz durch.

Der Bundesgerichtshof (BGH) wies am Donnerstag die Revision des Internet-Riesen gegen ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) in München zurück (Az. I ZR 29/18).

Der Mittelständler aus dem fränkischen Heilsbronn sieht in der Verlinkung von Ortlieb-Anzeigen mit gemischten Angebotslisten auch anderer Hersteller zu Recht eine Verletzung seiner Marke, entschied der für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat. Die Marke werde irreführend verwendet, denn Kunden erwarteten beim Anklicken der Anzeige ausschließlich Angebote des Herstellers, sagte der Vorsitzende Richter Thomas Koch.

Der Sportausrüster wehrte sich mit der Klage dagegen, dass bei Eingabe des Markennamens zusammen mit Begriffen wie „Fahrradtasche“, „Gepäcktasche“ oder „Outlet“ eine Amazon-Anzeige bei Google erscheint, die auf eine „Riesenauswahl an Sportartikeln“ verweist. Beim Anklicken gelangten Internetnutzer auf eine Angebotsliste mit Artikeln des Herstellers und zahlreichen Konkurrenten.

Nach der BGH-Entscheidung darf ein Händler zwar eine Marke in der Werbung für ein Produktsortiment verwenden, auch wenn er Konkurrenzprodukte anbietet. Nicht erlaubt sei aber die irreführende Gestaltung einer Anzeige, so dass Kunden durch die Werbewirkung der Marke auch zu Fremdprodukten geleitet werden, sagte Koch.

Ortlieb-Vertriebsleiter Martin Esslinger äußerte sich zufrieden über das Urteil. „Das ist allgemein für Marken eine richtungsweisende Entscheidung“, sagte er. „Es geht für uns darum, unsere Markenhoheit in der Hand zu behalten.“ Amazon teilte mit, die Entscheidung des BGH anzuerkennen.

(dpa)
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