Verbrauchertipps Diese Rechte haben Telefon- und Internetkunden beim Umzug

Düsseldorf · Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen erklärt, was beim Wechsel des Wohnorts zu beachten ist.

 Wer entspannt umziehen und alle Telekommunikationsverträge mitnehmen möchte, sollte ein paar Ratschläge befolgen.

Wer entspannt umziehen und alle Telekommunikationsverträge mitnehmen möchte, sollte ein paar Ratschläge befolgen.

Foto: Getty Images/ iStockphoto/Hiraman

Wer umzieht, der kann Festnetz-, Internet- und Mobilfunkvertrag ohne Änderungen an den neuen Wohnort mitnehmen, erklärt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Für einen entspannten Umzug hat sie einige Ratschläge parat.

Zunächst sollten Kunden den Anbieter über den Termin des Umzugs informieren und sich erkundigen, ob es möglich ist, den Telefon- oder Internetanschluss mitzunehmen. Könne der Anbieter den Vertrag nicht weiter erfüllen, dürfe gekündigt werden, sagt die Verbraucherzentrale. Die schriftliche Kündigung sollte am besten per Einwurfeinschreiben verschickt werden.

Der Anbieter müsse am neuen Wohnort die gleichen Leistungen erbringen wie am alten Wohnort. Dazu gehöre zum Beispiel auch die Geschwindigkeit der Internetverbindung. Werde die vereinbarte Mindestgeschwindigkeit am neuen Wohnort unterschritten, habe der Kunde ein Kündigungsrecht und müsse sich nicht mit der Einstufung in einen anderen Tarif einverstanden erklären, so die Verbraucherzentrale. Auch die Vertragslaufzeit bleibe von einem Umzug unberührt.

Nur wenn sich die Ortsvorwahl nicht ändert, können Kunden die alte Telefonnummer mitnehmen. Anders verhalte es sich bei Mobilfunknummern, sagen die Verbraucherschützer. Die seien ortsunabhängig und können auch dann übernommen werden, wenn ein Kunde den Anbieter wechselt.

Wer absehen könne, dass es ihn vor Ablauf von zwei Jahren an einen anderen Wohnort verschlagen werde, könne dies bereits bei der Anbieter- und Tarifwahl berücksichtigen. Anbieter seien verpflichtet, auch Verträge mit einer Mindestlaufzeit von zwölf Monaten anzubieten. Einige erlauben sogar eine monatliche Kündigung. Kürzere Vertragslaufzeiten sind laut Verbraucherzentrale oft mit höheren Grundkosten verbunden oder es entfallen Subventionen auf Router oder Mobiltelefon. Dafür bleiben Kunden flexibler und sparen sich bei einem Umzug die Zahlung der Grundkosten über weitere drei Monate.

Werde die Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, können Verbraucher den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündigen. Dabei müssen sie nach Angaben der Verbraucherschützer jedoch beachten, dass diese dreimonatige Frist nach aktueller Rechtsprechung erst mit dem tatsächlichen Umzug beginne.

Weitere Informationen sowie Musterbriefe finden Nutzer auf der Internetseite der Verbraucherzentrale. Den entsprechenden Artikel finden sie, indem sie auf der Seite unter der Rubrik „Digitales“ in das Suchfeld den Suchbegriff „Umzug“ eingeben.

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